Entscheidungsstichwort (Thema)

AdV durch Senatsvorsitzenden

 

Leitsatz (NV)

1. Droht dem Antragsteller eine Vollstrekung, kann wegen Dringlichkeit eine AdV durch Entscheidung des Senatsvorsitzenden geboten sein.

2. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheids können sich daraus ergeben, daß aufgrund der Revision mit einer Aufhebung der Vorentscheidung und der Zurückverweisung der Sache an das FG gerechnet werden muß.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 4, Abs. 4 S. 2 Nr. 2

 

Gründe

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist zulässig. Der Senat geht aufgrund der bisherigen Ausführungen der Beteiligten davon aus, daß dem Antragsteller eine Vollstreckung droht (§ 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO). Er entnimmt dies den Ausführungen des Antragstellers in dem Schriftsatz vom ... , daß der Antragsgegner (das Finanzamt -- FA --) die "Vollziehung des Haftungsbescheids" betreibe. Diese Auslegung entspricht im übrigen den Ausführungen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom ... , das FA vollstreke gegen ihn, indem es die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung anstrebe.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist aufgrund der bisherigen Ausführungen der Beteiligten bei summarischer Betrachtung auch begründet. Mit Rücksicht auf die Zulassung der Revision gegen das Urteil des FG durch den Bundesfinanzhof muß damit gerechnet werden, daß dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen wird und daß dieses im zweiten Rechtsgang zu Feststellungen gelangt, die zumindest zu einer Herabsetzung der festgesetzten Haftungssumme führen, ohne daß das Ausmaß der Herabsetzung schon jetzt zu übersehen ist. Das rechtfertigt die Annahme von ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Haftungsbescheids (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Der Beschluß ergeht aufgrund der sich aus dem Vorbringen des Antragstellers ergebenden Dringlichkeit durch den Senatsvorsitzenden (§ 69 Abs. 3 letzter Satz FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 420399

BFH/NV 1995, 532

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