Kommentar

Bei der Steuerförderung des selbstgenutzten Wohneigentums können insbesondere vor Beginn der erstmaligen Selbstnutzung zu Wohnzwecken angefallene Finanzierungskosten als Vorkosten ( § 10 e Abs. 6 EStG ) abgezogen werden.

Bei einem Disagio (Damnum) vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, daß es sich um nicht laufzeitbezogenen Kreditaufwand handelt, der wirtschaftlich dem Zeitraum zuzuordnen ist, in dem er geleistet wurde. Der Abzug eines derartigen Disagios als Vorkosten hängt also entscheidend davon ab, ob es vor oder nach Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entrichtet worden ist.

Im entschiedenen Streitfall ging es um die Frage, wann die für den Vorkostenabzug maßgebliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken beginnt, wenn der Steuerzahler eine Wohnung anschafft, die er bisher als Mieter bewohnt hat. Der BFH entschied, daß eine solche Wohnung von dem Zeitpunkt an zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, in dem das wirtschaftliche Eigentum auf den Steuerzahler übergeht. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf ihn übergehen. Bei Miteigentum von Ehegatten, die die Voraussetzungen für das Ehegattenwahlrecht erfüllen, reicht es aus, wenn einer der Miteigentümerehegatten die Wohnung bewohnt.

Ein nach Besitzübergang gezahltes Disagio ist daher nicht als Vorkosten abziehbar.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 28.05.1998, X R 21/95

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