OFD Koblenz, 15.9.2006, S 2241a A - St 31 1

Der BFH hat mit Urteil vom 14.10.2003 (BStBl 2004 II S. 359) entschieden, dass eine Einlage, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht wird, regelmäßig zum Ansatz eines Korrekturpostens mit der weiteren Folge führe, dass – abweichend vom Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG – Verluste späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens selbst dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren seien, wenn durch diese Verluste (erneut) ein negatives Kapitalkonto entstanden sein oder sich erhöht haben sollte.

Nach dem BMF-Schreiben vom 14.4.2004 (BStBl 2004 I S. 463) sind die Grundsätze dieses Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

Das FG Nürnberg hat sich mit Urteil vom 15.11.2005, I 235/2004 der Auffassung des BFH angeschlossen. Gegen dieses Urteil ist beim BFH unter dem Az. IV R 28/06 das Revisionsverfahren anhängig. Einsprüche, die sich gegen die Nichtanwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 14.10.2003 (a.a.O.) richten, ruhen deshalb gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes. Aussetzung der Vollziehung kann in diesen Fällen auf Antrag gewährt werden. Über eine etwaige Sicherheitsleistung soll in eigener Zuständigkeit entschieden werden.

 

Normenkette

EStG § 15a

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