BMF, 14.4.2004, IV A 6 - S 2241a - 10/04

Der BFH hat in seinem Urteil vom 14.10.2003 (VIII R 32/01) – über den Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG hinausgehend – entschieden, dass Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, regelmäßig zum Ansatz eines Korrekturpostens führen mit der weiteren Folge, dass Verluste späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.

Nach dem Ergebnis der Sitzung mit den für Fragen der Einkommensteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind die Grundsätze dieses Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

 

Normenkette

EStG § 15a Abs. 1 Satz 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2004, 463

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