BMF, Schreiben v. 27.6.1996, IV A 4 - S 0947 - 26/96, BStBl I 1996, 1164

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 4. Oktober 1995 - Vll R 38/95 -[1] die Tätigkeit eines Rechtsreferendars als freier Mitarbeiter bei einem Steuerberater nicht als unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen angesehen. Sie konnte deshalb in dem entschiedenen Fall auf die für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung erforderliche berufspraktische Tätigkeit angerechnet werden.

Nach Auffassung der für Fragen des Steuerberatungsrechts zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder steht diese Entscheidung des BFH im Widerspruch zur bisherigen Praxis und zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Bisher konnten nur Personen freie Mitarbeiter eines Steuerberaters oder einer Steuerberatungsgesellschaft sein, die selbst zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt waren. Andere Personen, wie Referendare oder Fachgehilfen, durften lediglich als Angestellte bei einem Steuerberater oder einer Steuerberatungsgesellschaft tätig sein. Die neuere Auffassung des BFH verstößt gegen diese Grundsätze.

Wenn, wie in dem vom BFH entschiedenen Fall eines Referendars, der „freie Mitarbeiter” in Wahrheit Angestellter ist, müssen die zuständigen Behörden gemäß § 116 AO wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung durch den Arbeitgeber Anzeige erstatten. Denn sollte es sich tatsächlich um ein Arbeitsverhältnis handeln, wäre Lohnsteuer abzuführen. Beauftragt ein Steuerberater tatsächlich einen freien Mitarbeiter mit der Hilfeleistung in Steuersachen, der dazu nicht befugt ist, so liegt darin eine nach § 10 StBerG mitteilungspflichtige Verletzung von Berufspflichten.

 

Normenkette

StBerG § 10

 

Fundstellen

BStBl I, 1996, 1164

[1] BStBl II 1996 S. 488

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