OFD Berlin, 23.06.2000, St 176 - S 2334 - 8/99

Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber zugewendete Warengutscheine als Sachbezüge zu behandeln sind, bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

1. Warengutscheine, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, stellen einen Sachbezug dar, auch wenn der Gutschein auf einen DM-Betrag lautet.

2. Vom Arbeitnehmer bei einem Dritten einzulösende Warengutscheine, die auf einen DM-Betrag lauten und nicht eine konkrete Sache bezeichnen, sind Einnahmen in Geld und keine Sachbezüge; sie sind mit dem angegebenen Betrag als Arbeitslohn zu erfassen, und es sind weder die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG noch der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG anzuwenden. Ein bei einem Dritten einlösbarer Gutschein, in dem die Sache konkret bezeichnet ist, kann auch dann noch als Sachbezug behandelt werden, wenn zusätzlich der Wert in DM angegeben ist (z.B. Gutschein über ein „Stammessen” mit der Wertangabe 15 DM). Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG findet unter den entsprechenden Voraussetzungen Anwendung.

Der Zufluss des Arbeitslohns erfolgt zu 1. bei Einlösung der Gutscheine, zu 2. bei Hingabe der Gutscheine.

Da in der Vergangenheit die Auffassung vertreten wurde, Warengutscheine seien ohne nähere Differenzierung als Gewährung eines Sachbezugs anzusehen, bitte ich bei Lohnsteuer-Außenprüfungen hinsichtlich der Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben keine zu strengen Maßstäbe anzuwenden.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2

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