OFD Hannover, Verfügung v. 23.6.2000, S 2334 - 373 - StH 212/S 2334 - 182 - StO 211

Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber zugewendete Warengutscheine als Sachbezüge zu behandeln sind, bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

 

1. Gutscheine für Waren Dritter

Vom Arbeitnehmer bei einem Dritten einzulösende Warengutscheine, die auf einen DM-Betrag lauten und nicht eine konkrete Sache bezeichnen, sind Einnahmen in Geld und keine Sachbezüge; sie sind mit dem angegebenen Betrag als Arbeitslohn zu erfassen.

Ein bei einem Dritten einlösbarer Gutschein, in dem die Sache konkret bezeichnet ist, kann auch dann noch als Sachbezug behandelt werden, wenn zusätzlich der Wert in DM angegeben ist.

Da der Arbeitnehmer mit der Hingabe des Gutscheins durch den Arbeitgeber einen Anspruch gegenüber dem Dritten erlangt, fließt ihm der Arbeitslohn zu diesem Zeitpunkt zu.

 

2. Gutscheine für Waren des Arbeitgebers

Warengutscheine, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, stellen einen Sachbezug dar, auch wenn der Gutschein auf einen DM-Betrag lautet. Hinsichtlich des Zuflusszeitpunkts ist zu beachten, dass der Sachbezug dem Arbeitnehmer nicht bereits mit der Hingabe des Gutscheins, sondern erst mit dessen Einlösung zufließt.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge