Bei einem Grundlagenbescheid handelt es sich um einen vollziehbaren Verwaltungsakt, weil auf seiner Grundlage ein Folgebescheid ergehen und vollzogen werden kann. Die AdV kann somit unstreitig erfolgen, wenn es sich um einen positiven Feststellungsbescheid handelt.

Bei sog. Grundlagenbescheiden (z.B. Gewinnfeststellungsbescheiden) besteht die Besonderheit, dass Einwendungen z.B. gegen die Höhe des festgestellten Gewinns nur im Einspruchsverfahren gegen den Grundlagenbescheid geltend gemacht werden können.[1] Entsprechendes gilt für die Aussetzung der Vollziehung, d.h. im Einspruchsverfahren gegen den Grundlagenbescheid muss auch die Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids beantragt werden. Dessen Aussetzung bewirkt dann die automatische Aussetzung des Folgebescheides von Amts wegen, auch dann, wenn der Folgebescheid nicht angefochten ist.[2]

Bei Einwendungen gegen gesonderte und einheitliche oder gesondert festgestellte Besteuerungsgrundlagen muss unbedingt der Grundlagenbescheid mit dem Einspruch angefochten werden. Wer also Einspruch gegen den Folgebescheid (z.B. gegen den Einkommensteuerbescheid, der den Gewinnanteil berücksichtigt) einlegt, wird weder im Einspruchs- noch im Aussetzungsverfahren Erfolg haben.

Von dem Grundsatz, dass die Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides beantragt werden muss, gibt es jedoch Ausnahmen.

  • Hat das Finanzamt den Folgebescheid (z.B. Einkommensteuerbescheid) vor dem Grundlagenbescheid (z.B. Gewinnfeststellungsbescheid) erlassen und die gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nicht oder in unzutreffender Höhe berücksichtigt, kann der Folgebescheid mit Einwendungen gegen die gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen angefochten und Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.[3]
  • Ebenfalls zulässig ist ein Antrag auf Vollziehungsaussetzung eines Folgebescheides, der mit ernstlichen Zweifeln an der wirksamen Bekanntgabe des Grundlagenbescheides begründet wird[4].

Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.[5]

In einem Bescheid zur Festsetzung einer Sicherheitsleistung gem. § 361 Abs. 3 Satz 3 AO im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuerbescheids muss nicht auf die möglichen Arten der Sicherheitsleistung hingewiesen werden. Welche Sicherheitsleistungen in Betracht kommen, wenn nach den Steuergesetzen Sicherheit zu leisten ist, ist abschließend in der Abgabenordnung geregelt, sodass es jedenfalls für die inhaltliche Bestimmtheit der Festsetzung einer Sicherheitsleistung der Aufnahme eines Hinweises darauf nicht bedarf.[6]

Ein Ausschluss der Sicherheitsleistung kommt nur in Betracht, soweit der gegen den Grundlagenbescheid (Gewerbesteuermessbescheid) gerichtete Rechtsbehelf mit Sicherheit oder mit großer Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird.[7]

[4] BFH, Urteil v. 15. 4. 1988 - III R 26/85, BStBl II 1988, S. 660
[5] § 361 Abs. 3 Satz 3 AO; BFH, Beschluss v. 24.5.2023, X B 22/22 (AdV), BFH/NV 2023 S. 1090.
[6] OVG Magdeburg, Beschluss v. 26.2.2009, 4 M 29/09: Festsetzung einer Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuerbescheids;.FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 5.4.2023, 4 V 4019/23, EFG 2023 S. 849: Zulässigkeit eines Antrags auf Anordnung des Ausschlusses einer Sicherheitsleistung nach Eintritt der Bestandskraft eines Bescheids über die Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheids.

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