Die Erteilung der Prokura erfolgt durch eine formlose Erklärung gegenüber dem Prokuristen. Im Gegensatz zur Erteilung der Handlungsvollmacht kann die Prokura nicht gegenüber einem Dritten erklärt werden. Sie kann aber im Handelsregister eingetragen werden.

 
Praxis-Tipp

Prokura wirkt schon vor der Handelsregistereintragung

Entgegen einer in der Praxis weit verbreiteten Ansicht wird die Prokura nicht erst mit Eintragung in das Handelsregister wirksam. Die Erklärung gegenüber dem Prokuristen ist ausreichend. Die Eintragung in das Handelsregister dient der öffentlichen Bekanntmachung an einen unbestimmten Personenkreis und hat damit rein deklaratorischen Charakter.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge