Die Prokura erlischt in derselben Form wie die Handlungsvollmacht, nämlich durch Widerruf, Bedingungseintritt, Tod oder Beendigung des Grundverhältnisses.

Der Widerruf hat im Gegensatz zur Handlungsvollmacht ausdrücklich zu erfolgen. Es genügt aber die Eintragung des Erlöschens der Prokura im Handelsregister.

 
Achtung

Die Löschung der Prokura im Handelsregister ist nicht gleichzusetzen mit der Eintragung der Erlöschung. Die Prokura ist formlos erteilbar, die Eintragung der Prokura um Handelsregister daher keine Formvoraussetzung. Die Löschung der Prokura allein beseitigt diese daher nicht.

 
Praxis-Tipp

Handelsregister so schnell wie möglich berichtigen

Bis zur Austragung der Prokura aus dem Handelsregister bleibt der Prokurist weiterhin in der Lage, unberechtigt für das Unternehmen zu handeln und es wirksam zu verpflichten oder auch zu schädigen, da der gute Glaube des Dritten in die Richtigkeit der Eintragungen im Handelsregisters gestützt ist. Zum Schutz des Unternehmens sollte dringend darauf geachtet werden, das Erlöschen der Prokura schnellstmöglich auch im Handelsregister einzutragen. Was viele nicht wissen: Das Erlöschen der Prokura kann auch dann eingetragen werden, wenn die Prokura formlos erteilt und Erteilung selbst nicht im Handelsregister eingetragen wurde. Dies hat ganz erhebliche Vorteile! Da Eintragungen im Handelsregister als öffentliche Bekanntmachung gelten, kann sich der Vertragspartner nicht mehr darauf berufen, er habe den Vertrag in gutem Glauben an das Bestehen der (nicht im Handelsregister eingetragenen) Prokura abgeschlossen.

Die Prokura endet auch bei Beendigung des Einstellungsverhältnisses mit dem Prokuristen. In diesem Falle ist ein gesonderter Widerruf nicht notwendig.

 
Praxis-Tipp

Prokuristen sind leichter kündbar als "normale" Arbeitnehmer

Der Prokurist mit umfangreicher Vollmacht gilt grundsätzlich als leitender Angestellter in einer besonderen Vertrauensposition und genießt im Regelfall geringeren Kündigungsschutz als ein "einfacher Arbeitnehmer".

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