Der Bevollmächtigte darf grundsätzlich keine Verträge mit sich selbst schließen (Verbot des Insichgeschäfts, § 181 BGB). Ein solches Geschäft ist aber nicht gleich nichtig, man bezeichnet es als "schwebend unwirksam". Der Vertretene kann den Vertrag im Nachhinein genehmigen. Verweigert er die Genehmigung, wird er auch nicht gebunden. Erteilt er die Genehmigung, kommt der Vertrag für und gegen den Vertretenen zustande.

Aber auch hiervon gibt es eine Ausnahme: Ein Insichgeschäft ist wirksam, wenn der Vertreter im Rahmen seiner Vollmacht von dem Verbot, mit sich selbst Geschäfte machen zu dürfen, durch den Vertretenen befreit wurde. Diese umfangreiche Befreiung findet man jedoch selten beim Handlungsbevollmächtigten und häufig nur bei Geschäftsführern einer GmbH, zum Teil auch bei Prokuristen. Im Handelsregister kann diese als Befreiung vom § 181 gekennzeichnet werden.

 
Achtung

Vorsicht bei der Befreiung von § 181 BGB

Die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens/Insichgeschäfts eröffnet dem Bevollmächtigten einen erheblichen Spielraum. Er kann im Namen des Unternehmens jegliche Geschäfte mit sich selbst tätigen. Da er praktisch gleichzeitig das Unternehmen und den Vertragspartner auf der anderen Seite darstellt, kann es zu einer massiven Kollision zwischen den Interessen des Unternehmens und den persönlichen Interessen des Vertreters kommen. Das birgt erhebliche Risiken. Die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens sollte daher auch bei leitenden Angestellten und Vertrauenspersonen nur dann erfolgen, wenn es unvermeidbar ist, und auf die konkrete, vorzunehmende Vertretungshandlung beschränkt werden.

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