OFD Koblenz, Verfügung v. 17.6.2008, S 7179 A - St 44 2

Der BFH hat mit Urteil vom 27.9.2007 (V R 75/03, BStBl 2008 II S. 323) entschieden, dass ein von einem Privatlehrer erteilter Schul- und Hochschulunterricht i.S.d. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL) auch dann von der Umsatzsteuer zu befreien sein kann, wenn der Privatlehrer seine Unterrichtsleistung nicht direkt an die Schüler oder Hochschüler als Leistungsempfänger, sondern an eine Schule oder Hochschule erbringt.

Er hat ferner entschieden, dass Unterrichtsleistungen an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen nur dann nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei sind, wenn sie von einem selbstständigen Lehrer persönlich und nicht durch von diesem beauftragte selbstständige Dozenten erbracht werden.

Des Weiteren hat der BFH entschieden, dass sich der gemeinschaftsrechtliche Begriff „Schul- und Hochschulunterricht” im Sinne dieser Vorschrift nicht auf Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, beschränkt. Vielmehr schließt er auch andere Tätigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben.

Damit können die von Privatlehrern an Volkshochschulen erteilten Unterrichtsleistungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG steuerbefreit sein, wenn die in Abschn. 112a Abs. 2 UStR und die oben genannten Voraussetzungen vorliegen.

Die aufgrund der Kurz-Information (vgl. OFD Koblenz, Vfg. vom 3.5.2006, S 7179 – St 44 2/S 7180 A – St 44 2) ruhenden Rechtsbehelfsverfahren können wieder aufgegriffen und entsprechend beschieden werden.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb;

6. EG-Richtlinie Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j

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