OFD Koblenz, 3.5.2006, S 7179/7180 A - St 44 2

Der BFH hat mit Beschluss vom 20.10.2005, V R 75/03 (BStBl 2006 II S. 147) dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob ein von einem Privatlehrer erteilter Schul- und Hochschulunterricht nur dann nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EG-RL von der Steuer zu befreien ist, wenn der Privatlehrer seine Unterrichtsleistung direkt an die Schüler/Hochschüler als Leistungsempfänger erbringt – also von diesen bezahlt wird –, oder ob es ausreicht, dass der Privatlehrer seine Unterrichtsleistung an eine Schule oder Hochschule als Leistungsempfänger erbringt.

§ 4 Nr. 22 Buchst. a UStG befreit ausschließlich die im Gesetz genannten Unternehmer (z.B. Volkshochschulen) von der USt, nicht aber die Leistungen natürlicher Personen an diese Unternehmer. Deshalb sah der BFH keine Möglichkeit, die Leistungen des Unternehmers nach nationalem USt-Recht von der USt zu befreien. Die Unterrichtsleistungen des Unternehmers könnten nach Auffassung des BFH aber unter den Begriff des von der USt befreiten Schul- oder Hochschulunterrichts i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EG-RL fallen, weil hierunter auch Unterrichtsleistungen zu erfassen sind, die üblicherweise von Volkshochschulen angeboten werden. In diesem Fall ergäbe sich die USt-Befreiung unmittelbar aus der 6. EG-RL.

Der von selbstständigen Lehrern erteilte Unterricht kann gem. § 4 Nr. 21 UStG steuerbefreit sein. Nach Abschn. 112a Abs. 1 Satz 1 UStR 2005 ist diese Steuerbefreiung über den Wortlaut des § 4 Nr. 22 UStG hinaus auch für die Leistungen von Personen anwendbar, die als freie Mitarbeiter an Volkshochschulen Unterricht erteilen. Besteht die Leistung des freien Mitarbeiters einer Volkshochschule jedoch nicht in einer Unterrichtstätigkeit im Rahmen festliegender Lehrprogramme und Lehrpläne, ist die Steuerbefreiung für die Erteilung von Unterricht nach § 4 Nr. 21 UStG bislang nicht zu gewähren.

Entsprechende Rechtsbehelfsverfahren ruhen gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 21;

UStG § 4 Nr. 22 Buchst. a

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