Rz. 1516

Die GmbH wird gem. § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG durch die Eröffnung des Insolvenzerfahrens aufgelöst (s. Rn. 1478). Sie kann jedoch auch weiterhin für die Zwecke des Verfahrens Trägerin von Rechten und Pflichten sein.[1] Im Insolvenzverfahren über ihr Vermögen ist die GmbH selbst Schuldnerin und damit Verfahrensbeteiligte.[2] Der Insolvenzverwalter (oder im Fall der Eigenverwaltung die Geschäftsführung unter der Aufsicht eines Sachwalters) führt das Unternehmen bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung über die Art der Verwertung. Die GmbH bleibt auch nach der Verfahrenseröffnung Kaufmann; Prokuren und Handlungsvollmachten erlöschen nach § 117 InsO.[3] Im Übrigen bleibt die Organstruktur als solche erhalten.

 

Rz. 1517

Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bzgl. der Insolvenzmasse wird auf den Insolvenzverwalter übertragen.[4] Allerdings bleibt ein verbandsautonomer insolvenzfreier Bereich der Geschäftsführer, insbesondere für den gesellschaftsinternen Bereich, bestehen.[5] Außerdem nehmen die Geschäftsführer die Rechte und Pflichten der GmbH als Beteiligte am Insolvenzverfahren wahr.[6] Weiterreichende Befugnisse behalten die Geschäftsführer im Falle der Eigenverwaltung nach §§ 270ff. InsO.[7]

 

Rz. 1518

Da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet wird, bleibt auch die Organstellung der Gesellschafter und deren Vermögen grundsätzlich bestehen.[8] Soweit die Befugnisse des Verwalters nicht berührt werden und der Insolvenzzweck dem nicht entgegensteht, können sie weiterhin Beschlüsse fassen.[9]

[2] Müller, in MüKo-GmbHG, § 64 Rn. 80.
[3] Haas, in Baumbach/Hueck, § 60 Rn. 42.
[4] Haas, in Baumbach/Hueck, § 60 Rn 43.
[5] Müller, in MüKo-GmbHG, § 64 Rn. 81, 86 ff.
[6] Zu den einzelnen Rechten s. Müller, in MüKo-GmbHG, § 64 Rn. 90.
[7] Zu beachten ist, dass nach neuester Rspr. der Geschäftsleiter im Falle einer angeordneten Eigenverwaltung den Beteiligten nach §§ 60, 61 InsO analog haftet, BGH, Urteil v. 26.4.2018, IX ZR 238/17, NJW 2018 S. 2125.
[8] Altmeppen, in Roth/Altmeppen, Vorb. zu § 64 Rn. 104.
[9] Müller, in MüKo-GmbHG, § 64 Rn. 93.

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