Rz. 1406

Gegenstand der Abschlussprüfung sind[1]:

  • der Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, GuV-Rechnung und Anhang (§ 316 Abs. 1 HGB) bzw. bei kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften zusätzlich aus Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel;
  • der Lagebericht (§ 316 Abs. 1 HGB);
  • die der Erstellung des Jahresabschlusses zugrundeliegende Buchführung (§ 317 Abs. 1 Satz 1 HGB);
  • das der Erstellung des Jahresabschlusses zugrundeliegende Inventar;[2]
  • die Kostenrechnung, soweit sie Grundlage der Ermittlung der Herstellungskosten ist.[3]
 

Rz. 1407

Nicht geprüft werden (ohne entsprechenden weitergehenden Auftrag):[4]

  • die zutreffende Inanspruchnahme der Offenlegungserleichterungen;
  • die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung nach § 53 HGrG (bei Unternehmen der öffentlichen Hand);
  • die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft;[5]
  • eine Zusicherung über den künftigen Fortbestand der GmbH oder die Effizienz oder Wirksamkeit der bisherigen oder künftigen Geschäftsführung.
 

Rz. 1408

Die Prüfung des Jahresabschlusses muss sich darauf erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften (insbesondere die §§ 238288 HGB, §§ 1ff. EGHGB, §§ 2933, 42 GmbHG) und die sie ergänzende Bestimmungen der Satzung beachtet sind (§ 317 Abs. 1 Satz 2 HGB).[6] Zu achten ist auch darauf, ob die nicht kodifizierten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) beachtet worden sind.[7] Die Prüfung ist so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Vorschriften des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, die sich auf die Darstellung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden ("risikoorientierter Prüfungsansatz"; § 317 Abs. 1 Satz 3 HGB)[8] – eine Einschränkung dieses Prüfungsumfangs ist nicht möglich.[9]

 

Rz. 1409

Der Prüfungsauftrag des Abschlussprüfers kann darüber hinaus erweitert oder bezüglich besonderer Prüfungsschwerpunkte intensiviert werden. Beispielsweise kann er sich auf die Einhaltung international anerkannter oder anderer nationaler Rechnungslegungsgrundsätze erstrecken, eine intensivere Prüfung einzelner oder Prüfung anderer, über den Pflichtprüfungsstoff hinausgehende Sachverhalte vorzunehmen.[10]

 

Rz. 1410

Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlussprüfers in Einklang steht und ob er insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens vermittelt. Im Falle eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards zur Veröffentlichung gemäß § 325 Abs. 2a HGB ist auch zu prüfen, ob der Lagebericht mit diesem Einzelabschluss in Einklang steht (§ 317 Abs. 2 Satz 1 HGB). Insbesondere sind auch die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung dazustellen (§ 317 Abs. 2 Satz 2 HGB).[11]

 

Internationale Prüfungsstandards

(Noch) nicht verpflichtend einzuhalten sind die internationalen Prüfungsstandards (International Standard of Auditing, ISA), da diese von der Europäischen Kommission noch nicht angenommen worden sind[12] und § 317 Abs. 5 HGB folglich noch keine Bedeutung erlangt.

 

Rz. 1411

Darüber hinaus könnte das Bundesjustizministerium außerdem im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium weitere Regelungen zur Durchführung der Abschlussprüfung erlassen (§ 317 Abs. 6 HGB).

 

Rz. 1412

Um dem Abschlussprüfer die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Prüfpflichten zu ermöglichen, trifft die Geschäftsführung neben der Pflicht zur Vorlage des Jahresabschlusses und Lageberichts[13] (§ 320 Abs. 1 Satz 1 HGB) eine weitreichende Aufklärungs- und Nachweispflicht (§ 320 Abs. 2 HGB). Der Abschlussprüfer kann danach Einblick in sämtliche Buchhaltungsunterlagen und Schriften (Korrespondenz, interne Kalkulationen etc.) nehmen, Vermögensgegenstände und Passiva kontrollieren sowie Auskunft bei Unklarheiten verlangen.[14] Grenzen findet dieses Aufklärungsrecht des Abschlussprüfers, wenn beispielsweise Geschäftsräume durchsucht werden sollen.[15]

 

Rz. 1413

Nach Beendigung der Prüfung holt der Abschlussprüfer eine Vollständigkeitserklärung der Geschäftsführung ein, mit der diese die Vollständigkeit der Bücher und Schriften sowie die umfassende Erteilung von Auskünften bestätigt.[16] Anhand des Entwurfs des Prüfungsberichts wird das Ergebnis der Abschlussprüfung regelmäßig in einer Schlussbesprechung mit der Geschäftsführung besprochen. Noch offene Punkte können dort geklärt und noch notwendige Auskünfte können dort noch erteilt werden.[17]

[1] Zum Prüfungsgegenstand in Konzernen siehe Ebke, in MüKo-HGB, § 317 Rn. 11 f.
[2] Tiedchen, in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, § 42a Rn. 17; Bormann, in MüKo-BilanzR, HGB, § 317 Rn. 9; Morck/Bach, in Koller/Kindler/Roth/Drüen, HGB, § 317 Rn. 1; Merkt, in Baumbach/Hopt, HGB, § 317 Rn. 2; Schmidt/Almeling, in Beck'scher Bilanzkommentar, HGB, § 317 Rn. 5.
[3] Schmidt/Almeling, in Beck'scher Bilanzkommentar, HGB, § ...

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