Rz. 1420

Der Abschlussprüfer haftet gegenüber der GmbH oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen auf Ersatz eines vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schadens (§ 323 Abs. 1 Satz 3 HGB).[1] In Betracht kommt dies insb. bei einer Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den Abschlussprüfer, die das Gesetz explizit erwähnt (§ 323 Abs. 1 Satz 1, 2 HGB). Möglich ist eine Haftung des Abschlussprüfers auch bei einer mangelhaften Prüfung des Jahresabschlusses.[2]

 

Haftungsbeschränkung auf 1 Mio. EUR

Die Haftung ist durch § 323 Abs. 2 Satz 1 HGB auf eine Obergrenze von 1 Mio. EUR beschränkt. Darüber hinaus ist eine Einschränkung – zivilrechtlich gesehen wohl aber eine vertragliche Erweiterung[3] – oder ein Ausschluss der Haftung nicht möglich (§ 323 Abs. 4 HGB).

 

Rz. 1421

Die Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten (die sich beispielsweise bei Entscheidungen wie Kreditvergaben oder Anteilserwerben auf das Testat des Abschlussprüfers verlassen) hat keine gesetzliche Regelung gefunden. Für die Haftung gegenüber Dritten gibt es mehrere Anknüpfungspunkte:[4]

 

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Die Rechtsprechung des BGH hat sich insbesondere mit einer Haftung aus Verträgen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter beschäftigt und anerkannt, dass eine derartige Haftung möglich ist.[5] Zu beachten ist dabei allerdings, dass ein Abschlussprüfungsvertrag nicht per se einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter darstellt und eine Dritthaftung des Abschlussprüfers – zur Vermeidung einer ausufernden Haftung – nur unter engen Voraussetzungen als Ausnahme in Betracht kommt.[6] Eine Haftung gegenüber Dritten muss außerdem, selbst wenn sie dem Grunde nach einen Anspruch gewährt, auf die Haftungshöchstgrenze des § 323 Abs. 2 HGB begrenzt sein.[7]

 

Rz. 1422

Bei der freiwilligen Prüfung findet § 323 HGB keine Anwendung. Stattdessen richtet sich die Haftung des Abschlussprüfers in diesen Fällen nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (z. B. § 280 BGB i. V. m. § 311 BGB).[8] Insbesondere kommt hier die Haftung aufgrund eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht, jedoch ohne die gesetzliche Haftungsbegrenzung auf 1 Mio. EUR!

 

Rz. 1423

Keine Anwendung findet § 323 HGB auch auf außerhalb des Prüfungsauftrages liegende Zusatzaufträge.[9]

[1] Zum Anwendungsbereich des § 323 HGB siehe Bormann/Greulich in MüKo-­BilanzR, HGB, § 323 Rn. 19 ff.
[2] Umstritten ist, ob nur die Verletzung der in § 323 HGB genannten Pflichten den Anspruch begründet oder auch darüber hinausgehende Pflichtverletzungen bei der Abschlussprüfung – so Bormann/Greulich, in MüKo-BilanzR, HGB, § 323 Rn. 87; Merkt, in Baumbach/Hopt, HGB, § 323 Rn. 1; Ebke, in MüKo-HGB, § 323 Rn. 24; einschränkend Schmidt/Feldmüller, in Beck’scher Bilanzkommentar, HGB, § 323 Rn. 101. Zu Schadenspositionen und Fragen des Mitverschuldens siehe Bormann/Greulich, in MüKo-BilanzR, HGB, § 323 Rn. 98 ff.
[3] Dies soll jedoch gegen berufsrechtliche Grundsätze verstoßen, siehe dazu Ebke, in MüKo-HGB, § 323 Rn. 73; Böcking/Gros/Rabenhorst, in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, § 323 Rn. 18; Schmidt/Feldmüller, in Beck’scher Bilanzkommentar, HGB, § 323 Rn. 136; a. A. Bormann/Greulich, in MüKo-BilanzR, HGB, § 323 Rn. 117.
[4] Dazu im Einzelnen die detaillierte Darstellung bei Bormann/Greulich, in MüKo-BilanzR, HGB, § 323 Rn. 135 ff.; Schüppen in Heidel/Schall, HGB, § 323 Rn. 13 ff.; Böcking/Gros/Rabenhorst, in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, § 323 Rn. 21 ff.
[6] BGH, Urteil v. 2.4.1998, III ZR 245/96, NZG 1998 S. 437; BGH, Urteil v. 6.4.2006, III ZR 256/04, NJW 2006 S. 1975; Lettl, in NJW 2006, S. 2817; für eine weitergehende Haftung: Barta, NZG 2006, S. 855. Zu den weiteren Stimmen in der Literatur siehe die vorletzte Fußnote.
[8] Schmidt/Feldmüller, in Beck’scher Bilanzkommentar, HGB, § 323 Rn. 162 ff.; Schüppen, in Heidel/Schall, HGB, § 323 Rn. 18; Böcking/Gros/Rabenhorst, in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, § 323 Rn. 3; Bormann/Greulich, in MüKo-BilanzR, HGB, § 323 Rn. 26.
[9] Dazu Schüppen, in Heidel/Schall, HGB, § 323 Rn. 19; Schmidt/Feldmüller, in Beck’scher Bilanzkommentar, HGB, § 323 Rn. 161.

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