Rz. 1420
Der Abschlussprüfer haftet gegenüber der GmbH oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen auf Ersatz eines vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schadens (§ 323 Abs. 1 Satz 3 HGB).[1] In Betracht kommt dies insb. bei einer Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den Abschlussprüfer, die das Gesetz explizit erwähnt (§ 323 Abs. 1 Satz 1, 2 HGB). Möglich ist eine Haftung des Abschlussprüfers auch bei einer mangelhaften Prüfung des Jahresabschlusses.[2]
Haftungsbeschränkung auf 1 Mio. EUR
Die Haftung ist durch § 323 Abs. 2 Satz 1 HGB auf eine Obergrenze von 1 Mio. EUR beschränkt. Darüber hinaus ist eine Einschränkung – zivilrechtlich gesehen wohl aber eine vertragliche Erweiterung[3] – oder ein Ausschluss der Haftung nicht möglich (§ 323 Abs. 4 HGB).
Rz. 1421
Die Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten (die sich beispielsweise bei Entscheidungen wie Kreditvergaben oder Anteilserwerben auf das Testat des Abschlussprüfers verlassen) hat keine gesetzliche Regelung gefunden. Für die Haftung gegenüber Dritten gibt es mehrere Anknüpfungspunkte:[4]
- Ansprüche aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter;
- Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten im Rahmen eines Auskunftsvertrags;
- Dritthaftung (§§ 311 Abs. 3 Satz 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB);
- deliktische Haftung (z. B. § 823 Abs. 1 BGB, § 826 BGB).
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Die Rechtsprechung des BGH hat sich insbesondere mit einer Haftung aus Verträgen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter beschäftigt und anerkannt, dass eine derartige Haftung möglich ist.[5] Zu beachten ist dabei allerdings, dass ein Abschlussprüfungsvertrag nicht per se einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter darstellt und eine Dritthaftung des Abschlussprüfers – zur Vermeidung einer ausufernden Haftung – nur unter engen Voraussetzungen als Ausnahme in Betracht kommt.[6] Eine Haftung gegenüber Dritten muss außerdem, selbst wenn sie dem Grunde nach einen Anspruch gewährt, auf die Haftungshöchstgrenze des § 323 Abs. 2 HGB begrenzt sein.[7]
Rz. 1422
Bei der freiwilligen Prüfung findet § 323 HGB keine Anwendung. Stattdessen richtet sich die Haftung des Abschlussprüfers in diesen Fällen nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (z. B. § 280 BGB i. V. m. § 311 BGB).[8] Insbesondere kommt hier die Haftung aufgrund eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht, jedoch ohne die gesetzliche Haftungsbegrenzung auf 1 Mio. EUR!
Rz. 1423
Keine Anwendung findet § 323 HGB auch auf außerhalb des Prüfungsauftrages liegende Zusatzaufträge.[9]
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