Rz. 589

In einer auf unbestimmte Dauer eingegangenen KG kann nach der gesetzlichen Regelung ein Gesellschafter zum Schluss des Geschäftsjahres mit sechsmonatiger Frist kündigen, §§ 132, 161 Abs. 2 HGB.

Die Gesellschafter sind an diese gesetzliche Ausgestaltung der Kündigung nicht gebunden. So können längere Kündigungsfristen vereinbart werden. Das Kündigungsrecht kann auch für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen werden.[1]

Ein völliger Ausschluss des Kündigungsrechts ist unzulässig.[2] Das gilt ebenso für Regelungen, die eine Kündigung unzumutbar erschweren und damit einem Ausschluss gleichkommen. So können Regelungen über die Einschränkung bzw. den Ausschluss eines Abfindungsguthabens (siehe Rn. 640 ff.), übermäßig lange Kündigungsfristen oder Vertragsstrafen für den Fall der Kündigung im Einzelfall nichtig sein.[3]

[1] BGH, Urteil v. 20.12.1956, II ZR 166/55, BGHZ 23, 10, 15; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Lorz, § 132 Rn. 19. 
[2] BGH, Urteil v. 19.1.1967, II ZR 27/65, WM 1967 S. 315, 316. Die zeitliche Höchstgrenze wird dort mit 30 Jahren angegeben.
[3] Vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Lorz, § 132 Rn. 25.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge