Rz. 590

Nach der gesetzlichen Regelung haben die Gesellschafter einer KG kein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Anstelle der fristlosen Kündigung gibt es hier die Auflösungsklage gemäß §§ 133, 161 Abs. 2 HGB. Danach hat der Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes das Recht, die Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung zu verlangen. Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn dem klagenden Gesellschafter die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist.[1] Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, § 133 Abs. 2 HGB.

 

Rz. 591

Ein Auflösungsgrund i. S. d. § 133 Abs. 2 HGB liegt auch dann vor, wenn der Geschäftsführer der GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig gesellschaftsvertragliche Pflichten verletzt. Auch wenn der GmbH-Geschäftsführer ausschließlich als Organ der GmbH handelt, werden seine Pflichtverletzungen der Komplementär-GmbH unmittelbar zugerechnet, so dass die Kommanditisten einer GmbH & Co. KG in einem solchen Fall die Auflösung der KG gemäß §§ 133, 161 Abs. 2 HGB oder die Ausschließung der Komplementär-GmbH gemäß §§ 140, 161 Abs. 2 HGB verlangen können.[2] Die Aufzählung des § 133 Abs. 2 HGB ist nicht abschließend. Ein anderer Anwendungsfall ist z. B. die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses unter den Gesellschaftern. Persönliche Spannungen und gesellschaftsbezogene Meinungsverschiedenheiten können die Ausschließung eines Kommanditisten in besonders schwerwiegenden Fällen rechtfertigen.[3]

Das Recht, die Auflösungsklage zu erheben, ist unabdingbar. § 133 HGB schließt jedoch nicht aus, dass im Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG stattdessen ein fristloses Kündigungsrecht aus wichtigem Grund vereinbart wird.[4]

[1] RG, Urteil v. 22.12.1906, RGZ 65 S. 38; RG, Urteil v. 21.11.1922, RGZ 105 S. 376.
[2] BGH, Urteil v. 28.6.1993, II ZR 119/92, DStR 1993 S. 1589 mit Anm. Goette; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Lorz, § 140 Rn. 14.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge