Rz. 1184

Die Kapitalerhöhung bedarf eines mit einer satzungsändernden Mehrheit[1] von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefassten Gesellschafterbeschlusses (§ 53 Abs. 1 GmbHG). Die Satzung kann darüber hinausgehende Erfordernisse aufstellen.

Es ist möglich, dass sich aus der Satzung, einem Stimmbindungsvertrag oder aus der gesellschafterlichen Treuepflicht eine Pflicht zur Zustimmung zur Kapitalerhöhung ergibt.[2]

 

Sanierungsfall

Besonders relevant wird dies in Sanierungsfällen, wenn ein Gesellschafter (oder Dritter) die Bereitstellung weiterer Mittel von der Erhöhung seiner Anteile abhängig macht. In solchen Fällen kann ein Anspruch gegen die übrigen Gesellschafter auf Zustimmung bestehen, wenn diese nicht mitziehen wollen oder können.[3]

Der Gesellschafterbeschluss bedarf als Satzungsänderung der notariellen Beurkundung (§ 53 Abs. 2 GmbHG).

 

Rz. 1185

Die Kapitalerhöhung kann durch Bildung neuer oder durch Aufstockung alter Geschäftsanteile ausgeführt werden. Die Geschäftsanteile müssen jeweils auf volle Euro lauten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) und die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen (§ 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG).

 

Rz. 1186

Im Beschluss ist der Erhöhungsbetrag festzusetzen. Dabei kann entweder ein ganz bestimmter Betrag oder ein Höchstbetrag (ggf. in Kombination mit einem Mindestbetrag) genannt werden. Vorteilhaft ist die Nennung eines Höchstbetrags dann, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch keine Klarheit darüber besteht, welche Personen mit welchen Beträgen an der Kapitalerhöhung teilzunehmen bereit sind.[4]

 

Rz. 1187

Einigkeit besteht darüber, dass bei Festsetzung eines Höchstbetrags eine Frist für die Übernahme des Erhöhungsbetrags zu bestimmen ist.[5] Allgemein wird eine Frist von längstens sechs Monaten für zulässig erachtet.[6] Nach Ablauf der Frist ist die Summe der dann vorliegenden Übernahmen als Erhöhungsbetrag anzumelden.[7]

 

Rz. 1188

Potentiell obligatorischer Bestandteil des Erhöhungsbeschlusses kann auch die Angabe des Ausgabebetrags der Geschäftsanteile sein, wenn diese über pari ausgegeben werden sollen ("Agio" oder "Aufgeld").[8] Das Agio wird unterschieden in das korporative Agio (für das nach h. M. die Vorschriften über die Kapitalaufbringung gelten, § 3 GmbHG) und das schuldrechtliche Agio.[9] Das schuldrechtliche Agio bietet auf Grund der fehlenden Geltung der Kapitalaufbringungsvorschriften regelmäßig mehr Flexibilität. Beachtet werden muss gerade im Startup-Bereich die Vorschrift des § 7 Abs. 8 ErbStG, wonach disquotale Einlagen unter Umständen zur Steuerpflicht bei den anderen Gesellschaftern als "Beschenkte" führen.[10]

[1] Grund: Mit der Stammkapitalziffer wird ein Satzungsbestandteil (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) geändert. Einer Zustimmung aller Gesellschafter gem. § 53 Abs. 3 GmbHG bedarf es trotz der sich aus § 24 GmbHG ergebenden Ausfallhaftung nicht (Zöllner/Fastrich, in Baumbach/Hueck, § 55 Rn. 17; Lieder, in MüKo-GmbHG, § 55 Rn. 26).
[2] Roth, in Roth/Altmeppen, § 55 Rn. 8; Hermanns, in Michalski, § 55 Rn. 12.
[3] Merkt, in MüKo-GmbHG, § 13 Rn. 151.
[4] Hermanns, in Michalski, § 55 Rn. 16
[5] Teils wird das Fristerfordernis mit einer Abgrenzung zu § 55 GmbHG begründet (z. B. Hermanns, in Michalski, § 55 Rn. 17), teils mit dem praktischen Bedürfnis, den Erhöhungsbeschluss zu konkretisieren (z. B. Ziemons, in Beck’scher OK-GmbHG, § 55 Rn. 34.1.).
[6] Bayer, in Lutter/Hommelhoff, § 55 Rn. 9; Lieder, in MüKo-GmbHG, § 55 Rn. 37.
[7] Priester, in Scholz, § 55 Rn. 19; Inhester, in Saenger/Inhester, § 55 Rn. 9.
[8] Dazu ausführlich Hermanns, in Michalski, § 55 Rn. 20 ff.
[9] Ziemons, in BeckOK-GmbHG, § 5 Rn. 101 ff.
[10] Gute Darstellung und Lösungsmöglichkeiten (Liquidationspräferenz) bei Weitnauer, GWR 2012, S. 259 ff.

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