Rz. 1213

Nach Übernahme der neuen Anteile und Leistung der Mindesteinlagen ist die Kapitalerhöhung zum Handelsregister anzumelden (§§ 57 Abs. 1, 54 GmbHG), damit die Kapitalerhöhung wirksam wird. Die Anmeldung ist auch möglich, wenn bei Angabe eines Höchstbetrags dieser nicht erreicht wurde.[1] Wenn nach Anmeldung der Durchführung, aber noch innerhalb der Zeichnungsfrist weitere Anteile gezeichnet werden, ist die weitere Durchführung ebenfalls anzumelden.[2]

 

Rz. 1214

Zuständig für die Anmeldung sind die Geschäftsführer in ihrer Gesamtheit (§ 78 Halbsatz 2 GmbHG). Die Anmeldung muss in notariell beglaubigter Form auf elektronischem Wege erfolgen (§ 12 Abs. 1 HGB).

 

Rz. 1215

Die Anmeldung beinhaltet:

  • den Antrag auf Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister;[3] und
  • die Versicherung der Geschäftsführer nach § 57 Abs. 2 GmbHG.
 

Rz. 1216

Zum einen müssen die Geschäftsführer eine Versicherung über die Einlageleistung abgeben. Da § 57 Abs. 2 Satz 1 und § 56a GmbHG auf § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 und § 19 Abs. 5 GmbHG verweisen, muss sich die Geschäftsführerversicherung auf Folgendes erstrecken:

 

Rz. 1217

Zum anderen müssen die Geschäftsführer versichern, dass der Betrag der Einzahlung zur freien Verfügung der Geschäftsführung für die Zwecke der Gesellschaft eingezahlt und auch in der Folge nicht an den Einleger zurückgezahlt worden ist.[5]

 

Rz. 1218

Hat das Registergericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Versicherung, kann es die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen (§ 57 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 8 Abs. 2 Satz 2 GmbHG).

 

Rz. 1219

Beizufügen sind der Anmeldung nach § 57 Abs. 3 GmbHG die folgenden Unterlagen:

  • elektronisch beglaubigte Abschrift des notariellen Beschlussprotokolls;
  • Übernahmeerklärungen im Original oder in beglaubigter Abschrift (sofern sie nicht im Beschlussprotokoll enthalten sind);
  • ein von den Geschäftsführern unterschriebenes Verzeichnis der Übernehmer mit Angabe der Nennbeträge der von jedem übernommenen Geschäftsanteile;
  • bei Sacheinlagen die Verträge, die ihrer Festsetzung zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind (insb. die Einbringungsverträge);
  • Neufassung der Satzung nebst Notarbescheinigung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG.
 

Rz. 1220

Mit dem MoMiG ist das Erfordernis entfallen, die Genehmigungsurkunde beizufügen, falls die Kapitalerhöhung einer staatlichen Genehmigung bedarf. Sie kann nachgereicht werden.[6]

[1] Es reicht aus, wenn überhaupt Geschäftsanteile übernommen und das Kapital erhöht wurde. Ggf. muss ein Mindestbetrag überschritten werden, andernfalls ist die Kapitalerhöhung gescheitert (Inhester, in Saenger/Inhester, § 57 Rn. 3; Hermanns, in Michalski, § 57 Rn. 5).
[2] Lieder, in MüKo-GmbHG, § 55 Rn. 38; Priester, in Scholz, § 57 Rn. 5.
[3] In diesem ist der Erhöhungsbetrag oder die erhöhte Stammkapitalziffer anzugeben; dabei kann Bezug auf den beizufügenden Kapitalerhöhungsbeschluss genommen werden (Hermanns, in Michalski, § 55 Rn. 11).
[4] Erforderlich ist die Zahlung oder Gutschrift auf ein Bankkonto; Zahlungen auf ein Konto der Geschäftsführung genügen nicht (Zöllner/Fastrich, in Baumbach/Hueck, § 56a Rn. 4; Lieder, in MüKo-GmbHG, § 56a Rn. 14).
[5] BGH, Beschluss v. 11.6.2013, II ZB 25/12, NJW 2013 S. 2428; BGH, Urteil v. 18.3.2002, II ZR 363/00, NZG 2002 S. 522.
[6] Heckschen, Das MoMiG in der notariellen Praxis, 2009, Anhang I. Synopse GmbHG vor und nach MoMiG, siehe dort § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG.

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