Rz. 1213
Nach Übernahme der neuen Anteile und Leistung der Mindesteinlagen ist die Kapitalerhöhung zum Handelsregister anzumelden (§§ 57 Abs. 1, 54 GmbHG), damit die Kapitalerhöhung wirksam wird. Die Anmeldung ist auch möglich, wenn bei Angabe eines Höchstbetrags dieser nicht erreicht wurde.[1] Wenn nach Anmeldung der Durchführung, aber noch innerhalb der Zeichnungsfrist weitere Anteile gezeichnet werden, ist die weitere Durchführung ebenfalls anzumelden.[2]
Rz. 1214
Zuständig für die Anmeldung sind die Geschäftsführer in ihrer Gesamtheit (§ 78 Halbsatz 2 GmbHG). Die Anmeldung muss in notariell beglaubigter Form auf elektronischem Wege erfolgen (§ 12 Abs. 1 HGB).
Rz. 1215
Die Anmeldung beinhaltet:
- den Antrag auf Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister;[3] und
- die Versicherung der Geschäftsführer nach § 57 Abs. 2 GmbHG.
Rz. 1216
Zum einen müssen die Geschäftsführer eine Versicherung über die Einlageleistung abgeben. Da § 57 Abs. 2 Satz 1 und § 56a GmbHG auf § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 und § 19 Abs. 5 GmbHG verweisen, muss sich die Geschäftsführerversicherung auf Folgendes erstrecken:
- auf jede Bareinlage ist ein Viertel des Nennbetrags plus ein eventuelles (gesellschaftsrechtliches) Agio (in voller Höhe) eingezahlt (§§ 54 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 7 Abs. 1 Satz 2 GmbHG);[4]
- Sacheinlagen sind in voller Höhe direkt geleistet (§ 52 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. 7 Abs. 3 GmbHG).
Rz. 1217
Zum anderen müssen die Geschäftsführer versichern, dass der Betrag der Einzahlung zur freien Verfügung der Geschäftsführung für die Zwecke der Gesellschaft eingezahlt und auch in der Folge nicht an den Einleger zurückgezahlt worden ist.[5]
Rz. 1218
Hat das Registergericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Versicherung, kann es die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen (§ 57 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 8 Abs. 2 Satz 2 GmbHG).
Rz. 1219
Beizufügen sind der Anmeldung nach § 57 Abs. 3 GmbHG die folgenden Unterlagen:
- elektronisch beglaubigte Abschrift des notariellen Beschlussprotokolls;
- Übernahmeerklärungen im Original oder in beglaubigter Abschrift (sofern sie nicht im Beschlussprotokoll enthalten sind);
- ein von den Geschäftsführern unterschriebenes Verzeichnis der Übernehmer mit Angabe der Nennbeträge der von jedem übernommenen Geschäftsanteile;
- bei Sacheinlagen die Verträge, die ihrer Festsetzung zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind (insb. die Einbringungsverträge);
- Neufassung der Satzung nebst Notarbescheinigung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG.
Rz. 1220
Mit dem MoMiG ist das Erfordernis entfallen, die Genehmigungsurkunde beizufügen, falls die Kapitalerhöhung einer staatlichen Genehmigung bedarf. Sie kann nachgereicht werden.[6]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen