Der Schuldner ist ab Eintritt des Verzuges verpflichtet, dem Gläubiger den Schaden zu ersetzen, der durch den Verzug entsteht (Verzögerungsschaden). Der Verzögerungsschaden ist allerdings abzugrenzen vom Schadensersatz im gegenseitigen Vertrag (vgl. unten):

Unter Verzögerungsschaden versteht man denjenigen Schadensersatzanspruch, der neben dem Anspruch auf Leistung besteht. Der Schuldner ist also grundsätzlich verpflichtet, die geschuldete Leistung noch zu erbringen. Entsteht dem Gläubiger neben diesem Leistungsanspruch durch die Verzögerung ein Schaden, so ist dieser allein durch den Eintritt des Verzuges zu ersetzen.

 
Praxis-Beispiel

Beispiele

Die Leistung des Schuldners bleibt aus, der Gläubiger muss den fehlenden Geldbetrag zwischenfinanzieren. Er zahlt mehr Zinsen, als die gesetzliche Zinspflicht gem. § 288 BGB ersetzt. Diesen nicht gedeckten Teil kann er als Verzugsschaden geltend machen.

Der Schuldner liefert einen Gegenstand verspätet, in der Zwischenzeit ist der Gläubiger darauf angewiesen, einen Ersatzgegenstand zu mieten. Die Miete für den Ersatzgegenstand während des Verzuges fällt unter den Verzugsschaden.

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