Die Rechte des Gläubigers aus dem Verzug des Schuldners umfassen ggf.

  • den Verzugsschaden (Verzögerungsschaden)[1];
  • die gesetzlichen Verzugszinsen und die Verzugspauschale[2] und
  • den Schadensersatz statt der Leistung im Falle des Verzuges.[3]
 
Gläubigerrechte aus Verzug Beispiel
Verzögerungsschadensersatz Der Zulieferer schuldet die Andienung von 10.000 St. Microschaltern. Er liefert trotz Fälligkeit und Mahnung nicht. Der Kunde muss deshalb seine Fertigung für drei Tage unterbrechen. Dann treffen die Teile ein. Der aus dem Produktionsausfall entstandene Schaden kann als Verzögerungsschaden geltend gemacht werden, es sei denn, die Leistung ist infolge eines Umstandes unterblieben, den der Schuldner nicht zu vertreten hat.[4]
Verzugszinsen und Verzugspauschale Der Schuldner schuldet die Zahlung eines Kaufpreises. Er leistet trotz Fälligkeit und Mahnung nicht. Der Gläubiger kann während des Verzuges Verzugszinsen verlangen,
 
  • in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei Rechtsgeschäften an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist,
  • in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Übrigen.

    Darüber hinaus kann der Gläubiger einer Entgeltforderung eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR verlangen, sofern es sich bei dem Schuldner nicht um einen Verbraucher handelt.[5]

Schadensersatz statt der Leistung Der Lieferant der Microschalter liefert trotz Fälligkeit und Mahnung nicht. Der Gläubiger deckt sich, nachdem er dem Lieferanten erfolglos eine Frist zur Leistung gesetzt hat, anderweitig ein, um seine Produktion nicht unterbrechen zu müssen. Die Kosten für das Deckungsgeschäft sind höher. Die Differenz zu dem mit dem Lieferanten vereinbarten Preis kann er als Schadensersatz statt der Leistung geltend machen, es sei denn der Schuldner hat die Leistungsstörung nicht zu vertreten.[6]

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