Ab dem Tag des Eintritts des Verzuges ist eine Geldleistung zu verzinsen. Dies bestimmt § 288 BGB. Die Zinspflicht für Ansprüche von Verbrauchern beläuft sich auf 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei Unternehmern beträgt der Zinssatz 9 %-Punkte über dem Basiszinssatz. Die Zinspflicht beginnt mit dem der Mahnung oder gleichgestellten Handlung folgenden Tag und dauert bis zur Beendigung, das heißt der Lieferung oder Zahlung.

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