Begriff

Verwirkung ist nach einer allgemein anerkannten, von der Rechtsprechung entwickelten Definition dann gegeben, wenn ein Beteiligter am Steuerschuldverhältnis es nach einer gewissen Zeit als illoyales Verhalten empfinden muss, wenn die Gegenseite ein Recht noch geltend macht.

Das Rechtsinstrument der Verwirkung mag vielleicht nicht von zentraler Bedeutung für das deutsche Steuerrecht sein, es stellt vielmehr sicherlich einen seltenen Ausnahmefall dar. Gleichwohl sollte angesichts von teilweise überlangen Verfahrensdauern und einer immer komplexeren Steuergesetzgebung im Einzelfall durchaus von Steuerpflichtigen und ihren Beratern geprüft werden, ob nicht die Verwirkung zum Tragen kommen kann.

Nachfolgend werden deshalb die Voraussetzungen und die Wirkungsweise der Verwirkung im Steuerrecht dargestellt. Besondere Bedeutung kommt dabei der Rechtsprechung des BFH zu, da nur aus den jeweiligen Einzelfällen ersichtlich ist, in welchen Fallgestaltungen eine Verwirkung in Betracht kommen kann.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Eine gesetzlich normierte Grundlage gibt es für die Verwirkung weder im Steuerrecht noch im Zivilrecht. Vielmehr ist dieses Rechtsinstitut ein Ausfluss des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben, der in § 242 BGB normiert ist und auch im Steuerrecht Anwendung findet[1]. Verwirkung kommt nahezu in allen Gebieten des privaten oder öffentlichen Rechts in Betracht. Die Grundsätze der Verwirkung im Steuerrecht haben sich hierbei durch die Rechtsprechung herausgebildet.[2]

[1] Grüneberg, in Grüneberg, BGB, § 242 BGB Rz. 1ff.; speziell zur Verwirkung Rz. 87ff., 82. Aufl. 2023.

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