Der Sachmangel ist in § 434 BGB ausführlich geregelt. Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist die Beschaffenheit der Sache nicht geregelt worden, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie

  • sich entweder für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder
  • ansonsten sich für die gewöhnliche Verwendung eignet.

Ein Sachmangel liegt insbesondere vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte bzw. übliche Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 BGB aufweist. Darüber hinaus liegt ein Sachmangel auch vor, wenn

  1. nach der sog. "Ikea-Klausel" in § 434 Abs. 2 Satz 1 BGB die Sache durch die Verkaufspartei bzw. den Gehilfen unsachgemäß montiert wurde oder
  2. wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, es gelingt trotzdem, den gekauften Gegenstand richtig zu montieren, vgl. § 434 Abs. 2 Satz 2 BGB oder
  3. eine falsche Sache (sog. Aliud-Lieferung) oder
  4. eine zu geringe Menge geliefert wird.

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