Gewährleistungsrückstellungen sind für vertragliche oder gesetzliche Gewährleistungsansprüche des Käufers auf Nachbesserung bzw. Nacherfüllung, Minderung oder/und Schadensersatz zu bilden. Soweit die Ansprüche bis zur Aufstellung der Bilanz bekannt geworden sind und die Inanspruchnahme wahrscheinlich ist, sind Einzelrückstellungen zulässig.

Schwieriger ist die Ermittlung für noch nicht bekannt gewordene Schäden oder Mängel. Hier sind Pauschalrückstellungen bilden, die auf Grundlage von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit gebildet werden, also einer Schätzung bedürfen. Die vorzunehmenden Schätzungen müssen sich daran orientieren, dass eine entsprechende Inanspruchnahme wahrscheinlich ist. Hat die Mandantin/der Mandant im Rahmen des Zulässigen die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren vertraglich auf 1 Jahr verkürzt, ist diese Regelung bei der Ermittlung der zu bildenden Rückstellungen ebenso zu berücksichtigen, wie wenn im Rahmen des Zulässigen der Gewährleistungsanspruch als solcher eingeschränkt worden ist.

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