Wird der Name eines Unternehmens so beeinträchtigt, dass durch die Verletzung des Namens einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB besteht, unterliegen etwaige Schadensersatzleistungen als echter Schadensersatz[1] nicht der Umsatzsteuer. Es fehlt an einem Leistungsaustausch. Die Schadensersatzzahlung wird nicht als Entgelt für sonstige Leistungen erbracht, sondern weil die schädigenden Person für die Folgen des Verstoßes gegen das Namensrecht einzustehen hat.[2] Damit ist die Schadensersatzleistung mangels Gegenleistung nicht umsatzsteuerbar.

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