Auch hier besteht ein Schutz gegenüber Verfügungen, die während der Schwebezeit durch denjenigen erfolgt, dessen Recht bei Eintritt der Bedingung endet.

 
Praxis-Beispiel

Veräußerung vor Eintritt der Bedingung

Die Großmutter von Sven Zimmermann schenkt und übereignet ihm zu seinem 18. Geburtstag ein Klavier unter der Bedingung, dass Sven regelmäßig Klavier spielt. Beide vereinbaren, dass das Eigentum nur auflösend bedingt auf Sven übertragen wird und das Eigentum am Klavier automatisch auf die Großmutter zurückfallen soll, wenn Sven über einen Zeitraum von 6 Monaten nicht auf diesem Klavier spielt. Als Sven in Geldnöte gerät, veräußert er das Klavier an seinen Freund Hartmut, der von der Vereinbarung mit der Großmutter weiß. Als 6 Monate später die auflösende Bedingung eintritt, verlangt die Großmutter von Hartmut das Klavier heraus. Mit Recht. Zwar war zu dem Zeitpunkt der Veräußerung des Klaviers an Hartmut Sven Eigentümer des Klaviers, so dass er zunächst befugt war, das Klavier an Hartmut zu veräußern. Aber § 161 Abs. 2 BGB stellt klar, dass in Bezug auf die Großmutter die Veräußerung an Hartmut unwirksam ist, wenn die aufschiebende Bedingung eintritt. Damit wurde bei Bedingungseintritt Svens Großmutter wieder Eigentümerin des Klaviers.[1]

[1] Wegen der Kenntnis des Käufers Hartmut von dieser Bedingung konnte hier auch kein gutgläubiger Erwerb nach § 932 Abs. 2 BGB erfolgen.

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