§ 280 Abs. 1 BGB gibt dem Gläubiger einen Anspruch auf Schadensersatz, wo immer der Schuldner schlecht leistet und damit "eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt", es sei denn, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Unerheblich ist insoweit, ob eine Haupt- oder eine Nebenpflicht verletzt wurde. Das notwendige Verschulden des Schuldners wird widerleglich vermutet; die Beweislast für ein fehlendes Vertretenmüssen liegt mithin beim Schuldner.

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