Liegt eine Pflichtverletzung vor, wird der Übergang vom primären vertraglichen Erfüllungsanspruch zum Schadensersatz statt der Leistung und/oder zum Rücktritt vom Vertrag grds. von einer vorherigen Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung abhängig gemacht. Dies sichert den generellen Vorrang des Erfüllungsanspruches vor den Sekundäransprüchen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts ebenso wie vor denen des kauf- und werkvertraglichen Gewährleistungsrechts. Nur in Ausnahmefällen ist die vorherige Fristsetzung entbehrlich.[1] Der Schuldner erhält so grundsätzlich eine "zweite Chance" zur Vertragserfüllung.

 

Beispiel 15

Der beauftragte Fliesenleger hat einen untauglichen Fliesenkleber verwendet. Einzelne Fliesen lösen sich ab. Der Kunde muss hier zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen und dem Unternehmer so die Chance der Nachbesserung geben. Erst wenn diese Frist ungenutzt verstreicht oder die Nachbesserungsversuche des Unternehmers erfolglos bleiben, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und/oder Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen.

[1] Vgl. §§ 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2, 478 Abs. 1 BGB, sowie für die kauf- und werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche § 440, § 636 (Nacherfüllung), § 441 Abs. 1, § 638 Abs. 1 (Minderung), § 637 Abs. 2 (Selbstvornahme).

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