Vereinbarungen unter nahen Angehörigen erwecken oftmals den Verdacht der Finanzverwaltung, dass aufgrund des typischerweise fehlenden Interessengegensatzes in der Familie vor allem die Steueroptimierung im Vordergrund steht. Vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen bzw. nahe stehenden Personen[1] werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie gewisse Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen klar und ernstlich gewollt sein. Die zivilrechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen müssen beachtet werden. Vor allem aber muss der Inhalt von Verträgen dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist.[2] Zu diesem Zweck muss ein sog. Fremdvergleich, der auch Drittvergleich genannt wird, angestellt werden. Schließlich müssen die Verträge auch – entsprechend ihrem Inhalt – vollzogen werden.[3] Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen gründen auf der Überlegung, dass es innerhalb eines Familienverbunds typischerweise an einem Interessengegensatz mangelt, der bei Verträgen zwischen Fremden regelmäßig vorhanden ist.

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