Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Was Sie als Betriebsausgaben geltend machen können

1 So kontieren Sie richtig

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Versorgungskassen 4160 6150   Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung

So kontieren Sie richtig!

Zahlungen an Versorgungskassen können nur dann in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn kein Rechtsanspruch auf Leistungen aus der Versorgungskasse besteht. Diese können unmittelbar auf das Konto 4160 (SKR 03) oder 6150 (SKR 04) gebucht werden.

 

Buchungssatz:

Beiträge an Versorgungskasse

an Bank

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Arzt zahlt Assistenzarzt die Versorgungskasse

Der Arzt Hans Groß zahlt für seinen angestellten Assistenzarzt Beiträge an eine Versorgungskasse in Höhe von 5.000 EUR. Der Assistenzarzt erwirbt durch die Zahlungen einen Anspruch gegenüber der Versorgungskasse.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4160/6150 Versorgungskassen 5.000 1200/1800 Bank 5.000

3 Was sind Beiträge an eine Versorgungskasse?

Arbeitgeber sind nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Sie erwerben also keine Rentenansprüche gegen eine öffentliche Kasse, die mit denen von Arbeitnehmern vergleichbar sind. Um im Alter abgesichert zu sein, können Beiträge an eine Versorgungskasse geleistet werden, die ab einem bestimmten Alter eine Geldrente auszahlt. Gleiches gilt zumeist für Freiberufler, wie z. B. Ärzte und Zahnärzte.

4 In welcher Höhe sind Beiträge an eine Versorgungskasse abziehbar?

Beiträge an eine Versorgungskasse können in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Das gilt aber nur, wenn Sie keinen Rechtsanspruch gegen die Versorgungskasse auf Zahlung erworben haben (BFH, BStBl. II 1972, 728) dienen die Beiträge der eigenen Versorgung und es besteht für sie eine gesetzliche Leistungspflicht. Dann sind die Zahlungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Sie stellen vielmehr Sonderausgaben im Rahmen der privaten Einkommsteuererklärung dar.[1]

 

Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuererklärung

Beiträge an eine Versorgungskasse wie z. B. ein berufsständisches Versorgungswerk können Sie nur im Rahmen der Sonderausgaben bei Ihrer eigenen (nicht betrieblichen) Einkommensteuererklärung abziehen.

5 Kontierungs-Praxis-Fazit

  • Beiträge an Versorgungskassen sind vollständig als Betriebsausgaben abziehbar, wenn Sie keinen Anspruch auf Leistungen gegen die Versorgungskasse erwerben.
  • Haben Sie einen Leistungsanspruch, können Sie die Aufwendungen für die Versorgungskasse nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bei Ihrer eigenen (nicht betrieblichen) Einkommensteuererklärung abziehen.
  • Achten Sie bei Ihren Aufzeichnungen auf Vollständigkeit und Korrektheit. Falls möglich, nehmen Sie Aufzeichnungserleichterungen in Anspruch. Ihr Steuerberater kann Ihnen hier weiterhelfen.

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