• Beiträge an Versorgungskassen sind vollständig als Betriebsausgaben abziehbar, wenn Sie keinen Anspruch auf Leistungen gegen die Versorgungskasse erwerben.
  • Haben Sie einen Leistungsanspruch, können Sie die Aufwendungen für die Versorgungskasse nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bei Ihrer eigenen (nicht betrieblichen) Einkommensteuererklärung abziehen.
  • Achten Sie bei Ihren Aufzeichnungen auf Vollständigkeit und Korrektheit. Falls möglich, nehmen Sie Aufzeichnungserleichterungen in Anspruch. Ihr Steuerberater kann Ihnen hier weiterhelfen.

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