LfSt Bayern, 6.4.2011, S 3830.1.1 - 1 St 34

Nach § 20 Absatz 6 Satz 1 ErbStG haften Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer die von ihnen zu zahlende Versicherungssumme oder Leibrente in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zahlen oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen, in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Steuer. Versicherungsunternehmen holen deshalb beim für die Erbschaftsteuer zuständigen FA eine Unbedenklichkeitsbestätigung ein, bevor sie Zahlungen aus einem Versicherungsvertrag an einen ausländischen Empfänger leisten.

Die Haftung des Versicherungsunternehmens setzt eine unentgeltliche Übertragung der Versicherungsansprüche voraus. Der Auszahlung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen an im Ausland ansässige institutionelle Aufkäufer geht ein vollentgeltlicher Erwerb der Ansprüche durch den Käufer voraus. Auf den ausländischen Aufkäufer geht zunächst gegen Entgelt entweder die Versicherungsnehmereigenschaft über oder der Versicherungsnehmer tritt gegen Entgelt alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag an den ausländischen Aufkäufer ab. Im Anschluss kündigt der ausländische Käufer den Versicherungsvertrag und verlangt die Auszahlung des Rückkaufswerts. Aufgrund der Entgeltlichkeit unterliegt der Erwerb der Ansprüche durch den Käufer nicht der Schenkungsteuer, so dass die Auszahlung an den Aufkäufer keine Haftung des Versicherungsunternehmens nach § 20 Abs. 6 Satz 1 ErbStG begründet. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft über die Rechtslage unterrichtet.

 

Normenkette

ErbStG § 20 Abs. 6 Satz 1

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