BMF, 15.12.2010, IV D 4 - S 3830/08/10001

Nach § 20 Abs. 6 Satz 1 ErbStG haften Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer die von ihnen zu zahlende Versicherungssumme oder Leibrente in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zahlen oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen, in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Steuer. Versicherungsunternehmen holen deshalb beim für die Erbschaftsteuer zuständigen FA eine Unbedenklichkeitsbestätigung (sog. Enthaftungsbestätigung) ein, bevor sie Zahlungen aus einem Versicherungsvertrag an einen ausländischen Empfänger leisten.

In dieser Weise verfahren Versicherungsunternehmen auch bei Auszahlungen an im Ausland ansässige institutionelle Aufkäufer von Ansprüchen aus Lebensversicherungen. Auf den ausländischen Aufkäufer geht zunächst gegen Entgelt entweder die Versicherungsnehmereigenschaft über oder der Versicherungsnehmer tritt gegen Entgelt alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag an den ausländischen Aufkäufer ab. Im Anschluss kündigt der ausländische Käufer den Versicherungsvertrag und verlangt die Auszahlung des Rückkaufswerts. Zu Ihrer Frage, ob in diesen Fällen eine Haftung der Versicherungsunternehmen gegeben und eine Unbedenklichkeitsbestätigung einzuholen ist, nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Bei einem vorangegangenen vollentgeltlichen Erwerb von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen durch im Ausland ansässige Käufer begründet die im Anschluss an die Vertragkündigung zu leistende Auszahlung an den ausländischen Käufer keine Haftung der Versicherungsunternehmen nach § 20 Abs. 6 Satz 1 ErbStG. Aufgrund der Entgeltlichkeit unterliegt der Erwerb der Ansprüche durch den Käufer nicht der Erbschaftsteuer. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bitte ich die Versicherungsunternehmen, die vorstehenden Ausführungen in allen künftigen Fällen zu beachten. Ich bitte Sie, Ihre Mitgliedsunternehmen hiervon zu unterrichten.

 

Normenkette

ErbStG § 20 Abs. 6 Satz 1

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