Versandhandelslieferungen an Privatpersonen unterliegen – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – grds. der Umsatzbesteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat.
Bei Lieferungen an sog. Gelegenheitserwerber, z. B.
- Abnehmer ohne USt-IdNr., die nur steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzugsrecht ausführen,
- Kleinunternehmer,
- pauschalierende Landwirte,
- nicht unternehmerische juristische Personen,
gilt dies nur, wenn diese Kunden mit ihren Erwerben (ohne verbrauchsteuerpflichtige Waren)
- weder die von ihrem Ansässigkeitsstaat festgesetzte Erwerbsschwelle überschreiten,
- noch auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichten.
Keine Erwerbsschwelle bei Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren
Liefert ein deutscher Händler verbrauchsteuerpflichtige Waren (Energieerzeugnisse, Alkohol, alkoholische Getränke und Tabakwaren) an die Gruppe der Gelegenheitserwerber, müssen diese stets die Erwerbsbesteuerung – unabhängig von der in ihrem Land geltenden Erwerbsschwelle – vornehmen. Deshalb findet die Versandhandelsregelung bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren an Gelegenheitserwerber keine Anwendung.
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