Haben die Gesellschafter einer GmbH durch Feststellung des Jahresabschlusses untereinander und im Verhältnis zur Gesellschaft rechtsverbindlich bestätigt, dass eine im Jahresabschluss ausgewiesene Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter in der ausgewiesenen Höhe besteht (Gesellschafterdarlehen), ist dies auch für die Besteuerung des Gesellschafters von Bedeutung; die Feststellung des Jahresabschlusses spricht dann zumindest indiziell für das Bestehen der Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft dem Grunde und der Höhe nach.[1]

Die Nichtauszahlung der vereinbarten monatlichen Vergütung eines beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers und Verbuchung zum Jahresende auf einem Verrechnungskonto als Verbindlichkeit der GmbH führt in Höhe der als Betriebsausgaben geltend gemachten Geschäftsführervergütungen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.[2]

Bei der Ermittlung des fremdüblichen Darlehenszinses für ein unbesichertes Gesellschafterdarlehen (Darlehen der alleinigen GmbH-Gesellschafterin an die GmbH) steht die gesetzlich angeordnete Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) einem Risikozuschlag bei der Festlegung der Zinshöhe zum Ausgleich der fehlenden Darlehensbesicherung nicht entgegen (keine überhöhte Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens als vGA).[3]

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