§ 1 Fortschreibung der Regelbedarfe für das Jahr 2020

Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes werden zum 1. Januar 2020 um 1,88 Prozent erhöht und die Ergebnisse nach § 28 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf volle Euro gerundet.

§ 2 Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro

gültig ab

Regelbedarfsstufe

1

Regelbedarfsstufe

2

Regelbedarfsstufe

3

Regelbedarfsstufe

4

Regelbedarfsstufe

5

Regelbedarfsstufe

6
1. Januar 2020 432 389 345 328 308 250

§ 3 Übergangsregelung aus Anlass dieser Verordnung

Für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, denen Leistungszeiträume zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2019 zugrunde liegen, ist die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019 vom 19. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1766) in ihrer bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019 vom 19. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1766) außer Kraft.

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