(1) Das Bail-in-Instrument kann für folgende Zwecke angewandt werden:

 

a)

zur Rekapitalisierung eines die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllenden Unternehmens im Sinne des Artikels 2 dieser Verordnung in einem Umfang, der ausreichend ist, um es wieder in die Lage zu versetzen, den Zulassungsbedingungen zu genügen — soweit diese Bedingungen für das Unternehmen gelten — und weiterhin die Tätigkeiten auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist — sofern das Unternehmen gemäß diesen Richtlinien zugelassen ist —, sowie genügend Vertrauen des Marktes in das Institut oder Unternehmen aufrechtzuerhalten;

 

b)

zur Umwandlung in Eigenkapital — oder Herabsetzung des Nennwerts — der Forderungen oder Schuldtitel, die übertragen werden

i)

auf ein Brückeninstitut mit dem Ziel, Kapital für das Brückeninstitut bereitzustellen, oder

ii)

im Rahmen des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten.

Im Abwicklungskonzept wird mit Blick auf das Bail-in-Instrument Folgendes festgelegt:

 

a)

der aggregierte Betrag, um den die bail-in-fähige Verbindlichkeiten[1] [Bis 27.12.2020: berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten] gemäß Absatz 13 zu vermindern oder umzuwandeln sind;

 

b)

die Verbindlichkeiten, die gemäß den Absätzen 5 bis 14 ausgeschlossen werden können;

 

c)

die Ziele und der Mindestinhalt des gemäß Absatz 16 vorzulegenden Reorganisationsplans.

 

(2) Das Bail-in-Instrument kann für den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Zweck nur dann angewandt werden, wenn die begründete Aussicht besteht, dass die Anwendung dieses Instruments — zusammen mit anderen einschlägigen Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen, die im Einklang mit dem nach Absatz 16 vorzulegenden Reorganisationsplan umgesetzt werden — über die Verwirklichung relevanter Abwicklungsziele hinaus die finanzielle Solidität und langfristige Überlebensfähigkeit des jeweiligen Unternehmens wiederherstellt.

Werden eines der in Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Abwicklungsinstrumente und das in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d genannte Bail-in-Instrument angewandt, soweit dies angezeigt ist, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind.

 

(3) Die folgenden Verbindlichkeiten sind — unabhängig davon, ob sie dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands unterliegen — nicht Gegenstand einer Herabschreibung oder Umwandlung:

 

a)

gedeckte Einlagen;

 

b)

besicherte Verbindlichkeiten einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen und Verbindlichkeiten in Form von Finanzinstrumenten, die zu Absicherungszwecken verwendet werden, einen festen Bestandteil des Deckungspools bilden und nach nationalem Recht ähnlich wie gedeckte Schuldverschreibungen besichert sind;

 

c)

etwaige Verbindlichkeiten aus einer von einem Institut oder einem Unternehmen im Sinne des Artikels 2 dieser Verordnung wahrgenommenen Verwaltung von Kundenvermögen oder Kundengeldern, darunter Kundenvermögen oder Kundengelder, die im Namen von OGAW gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG oder von AIF gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[2] hinterlegt wurden, sofern der jeweilige Kunde nach dem geltenden Insolvenzrecht geschützt ist;

 

d)

etwaige Verbindlichkeiten aus einem Treuhandverhältnis zwischen einem Unternehmen im Sinne des Artikels 2 (als Treuhänder) und einer anderen Person (als Begünstigten), sofern der Begünstigte nach dem geltenden Insolvenz- oder Zivilrecht geschützt ist;

 

e)

Verbindlichkeiten gegenüber Instituten - ausgenommen Unternehmen, die Teil derselben Gruppe sind - mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen;

 

f)

[3]Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[4] benannt wurden, oder gegenüber deren Teilnehmern, die aus der Teilnahme an einem solchen System resultieren, oder gegenüber zentralen Gegenparteien, die in der Union gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind, und zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der ESMA gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannt wurden;

Bis 27.12.2020:

f)

Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen, die Systemen oder Systembetreibern im Einklang mit der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[5] oder deren Teilnehmern geschuldet werden und auf der Teilnahme an einem entsprechenden System beruhen;

 

g)

Verbindlichkeiten gegenüber

i)

Beschäftigten aufgrund ausstehender Lohnforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen, ausgenommen variable Vergütungsbestandteile, die nicht tarifvertraglich geregelt sind;

ii)

Geschäfts- oder Handelsgläubigern aufgrund von Lieferungen und Leistungen, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 vo...

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