(1) Teilnehmende Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gelten als teilnehmende Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung.

 

(2) Wird die enge Zusammenarbeit zwischen einem Mitgliedstaat und der EZB gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ausgesetzt oder beendet, fallen ab dem Geltungsbeginn des Beschlusses, die enge Zusammenarbeit auszusetzen oder zu beenden, in diesem Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen nicht mehr unter diese Verordnung.

 

(3) Wird die enge Zusammenarbeit eines Mitgliedstaats, dessen Währung nicht der Euro ist, mit der EZB gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 beendet, so beschließt der Ausschuss binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses zur Beendigung der engen Zusammenarbeit im Einvernehmen mit diesem Mitgliedstaat die Modalitäten für die Rückerstattung der Beiträge, welche der betreffende Mitgliedstaat auf den Fonds übertragen hat, und alle damit verbundenen Bedingungen.

Rückerstattungen enthalten den Teil der dem Mitgliedstaat entsprechenden Kammer, die nicht Gegenstand der gemeinsamen Nutzung ist. Falls während des im Übereinkommen festgelegten Übergangszeitraums die Rückerstattung des Teils, der nicht Gegenstand der gemeinsamen Nutzung ist, nicht ausreicht, um die Finanzierung des eigenen nationalen Finanzierungsmechanismus durch den Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2014/59/EU zu ermöglichen, ist bzw. sind in die Rückerstattung auch die Gesamtheit oder ein Teil der diesem Mitgliedstaat entsprechenden Kammer, die bzw. der Gegenstand der gemeinsamen Nutzung gemäß dem Übereinkommen ist, oder anderenfalls — nach dem Übergangszeitraum — die Beiträge, die von dem Mitgliedstaat im Laufe der engen Zusammenarbeit übertragen wurden, insgesamt oder zum Teil in Höhe eines Betrags einzubeziehen, der ausreicht, um die Finanzierung dieses nationalen Finanzierungsmechanismus zu ermöglichen.

Bei der Beurteilung der Frage, in welcher Höhe Finanzmittel aus dem Teil, der Gegenstand der gemeinsamen Nutzung ist, oder anderenfalls — nach dem Übergangszeitraum - aus dem Fonds in die Rückerstattung einzubeziehen sind, ist folgenden zusätzlichen Kriterien Rechnung zu tragen:

 

a)

Der Art und Weise, in der die Beendigung der engen Zusammenarbeit mit der EZB vorgenommen wurde, ob sie gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung 1024/2013 freiwillig erfolgt ist oder nicht;

 

b)

dem Vorhandensein von fortlaufenden Abwicklungsmaßnahmen zum Zeitpunkt der Beendigung;

 

c)

dem Konjunkturzyklus des von der Beendigung betroffenen Mitgliedstaats.

Rückerstattungen werden auf begrenzte Zeit entsprechend der Dauer der engen Zusammenarbeit geleistet. Der Anteil des betroffenen Mitgliedstaats an den Finanzmitteln aus dem Fonds, die während des Zeitraums der engen Zusammenarbeit für Abwicklungsmaßnahmen verwendet werden, ist von dieser Rückerstattung abzuziehen.

 

(4) Für Abwicklungsverfahren, die zum Geltungsbeginn des in Absatz 2 genannten Beschlusses noch laufen, gilt diese Verordnung weiter.

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