(1) Die ESMA stellt den Transaktionsregistern gemäß dieser Verordnung und gemäß den nach Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakten Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren decken die Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei Durchführung von Arbeiten nach dieser Verordnung – insbesondere infolge einer Delegierung von Aufgaben nach Artikel 74 – entstehen können, voll ab.

 

(2)[1] Die Höhe einer von einem Transaktionsregister zu entrichtenden Gebühr deckt alle vertretbaren Verwaltungskosten der ESMA im Zusammenhang mit der Registrierung und den Beaufsichtigungstätigkeiten der ESMA ab und steht in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des betreffenden Transaktionsregisters und zur Art der von der ESMA durchgeführten Registrierung und Beaufsichtigung.

Bis 16.06.2019:

(2) Die Höhe einer von einem Transaktionsregister zu entrichtenden Gebühr deckt alle Verwaltungskosten der ESMA im Zusammenhang mit ihren Registrierungs- und Beaufsichtigungstätigkeiten ab und steht in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des betreffenden Transaktionsregisters.

 

(3) Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 82, durch den die Art der Gebühren, die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu zahlen sind, genauer festgelegt werden.

[1] Abs. 2 geändert durch Verordnung (EU) 2019/834. Anzuwenden ab 17.06.2019.

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