(1) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.

Vom 17.06.2019 bis 31.12.2019:

(2) Die Befugnis gemäß Artikel 1 Absatz 6, Artikel 4 Absatz 3a, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 70, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 85 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

Bis 16.06.2019:

(2) Die in Artikel 1 Absatz 6, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 70, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 85 Absatz 2 genannte Befugnisübertragung auf die Kommission gilt auf unbestimmte Zeit.

 

(3)[2] Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 6, Artikel 4 Absatz 3a, Artikel 25 Absatz 2a, Artikel 25 Absatz 6a, Artikel 25a Absatz 3, Artikel 25d Absatz 3, Artikel 25i Absatz 7, Artikel 25o, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 70, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 85 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Vom 17.06.2019 bis 31.12.2019:

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 6, Artikel 4 Absatz 3a, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 70, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 85 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Bis 16.06.2019:

(3) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission nach Möglichkeit die ESMA.

 

(4)[3] Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts ist die Kommission bestrebt, die ESMA zu konsultieren, und sie konsultiert die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

Vom 17.06.2019 bis 31.12.2019:

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts bemüht sich die Kommission, die ESMA zu konsultieren, und sie konsultiert die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

Bis 16.06.2019:

(4) Die in Artikel 1 Absatz 6, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 70, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 85 Absatz 2 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Der Beschluss über den Widerruf wird am Tag nach dem Datum seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

 

(5)[4] Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Bis 16.06.2019:

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

(6)[5] Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 6, Artikel 4 Absatz 3a, Artikel 25 Absatz 2a, Artikel 25 Absatz 6a, Artikel 25a Absatz 3, Artikel 25d Absatz 3, Artikel 25i Absatz 7, Artikel 25o, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 70, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 85 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird die Frist um drei Monate verlängert.

Vom 17.06.2019 bis 31.12.2019:

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 6, Artikel 4 Absatz 3a, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 70, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 85 Absatz 2 erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder da...

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