(1) Die ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um

 

a)

eine Tier 2-CCP im Einklang mit einem Beschluss gemäß Artikel 25q Absatz 1 Buchstabe a zur Beendigung eines Verstoßes zu verpflichten;

 

b)

eine in Artikel 25f Absatz 1 genannte Person dazu zu verpflichten, eine Information, die per Beschluss nach Artikel 25f angefordert wurde, vollständig zu erteilen;

 

c)

eine Tier 2-CCP

i)

zur Einwilligung in eine Untersuchung und insbesondere zur Vorlage vollständiger Unterlagen, Daten, Verfahren und sonstigen angeforderten Materials sowie zur Vervollständigung und Korrektur sonstiger im Rahmen einer per Beschluss nach Artikel 25g angeordneten Untersuchung beizubringender Informationen zu verpflichten, oder

ii)

zur Duldung einer per Beschluss nach Artikel 25h angeordneten Prüfung vor Ort zu verpflichten.

 

(2) Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Die Zahlung des Zwangsgelds wird für jeden Tag des Verzugs angeordnet.

 

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im vorausgegangenen Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet.

 

(4) Ein Zwangsgeld wird für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der ESMA verhängt. Nach Ende dieses Zeitraums überprüft die ESMA diese Maßnahme.

[1] Art. 25k eingefügt durch Verordnung (EU) 2019/2099. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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