(1) Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung fest, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere der in Anhang III aufgeführten Verstöße darstellen können, benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten eine unabhängige Person, die mit der Untersuchung des Sachverhalts beauftragt wird. Der benannte Untersuchungsbeauftragte darf nicht direkt oder indirekt in die Anerkennung oder Beaufsichtigung der betreffenden CCP einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig von der ESMA wahr.

 

(2) Der Untersuchungsbeauftragte untersucht die mutmaßlichen Verstöße, wobei alle Bemerkungen der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, berücksichtigt werden, und legt der ESMA eine vollständige Verfahrensakte mit den entsprechenden Feststellungen vor.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Untersuchungsbeauftragte von der Befugnis Gebrauch machen, nach Artikel 25f Informationen anzufordern und nach den Artikeln 25g und 25h Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen. Bei der Ausübung dieser Befugnisse muss der Untersuchungsbeauftragte Artikel 25e einhalten.

Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die ESMA bei ihren Tätigkeiten zusammengetragen hat.

 

(3) Beim Abschluss der Untersuchung gibt der Untersuchungsbeauftragte den Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, Gelegenheit, zu den untersuchten Fragen angehört zu werden, bevor der ESMA die Verfahrensakte mit seinen bzw. ihren Feststellungen vorgelegt wird. Die Feststellungen stützen sich nur auf Tatsachen, zu denen die betreffenden Personen Stellung nehmen konnten.

Die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen müssen während der Untersuchungen nach diesem Artikel in vollem Umfang gewahrt werden.

 

(4) Wenn der Untersuchungsbeauftragte der ESMA die Verfahrensakte mit ihren Feststellungen vorlegt, setzt er die Personen, gegen die sich die Untersuchungen richten, davon in Kenntnis. Die Personen, gegen die sich die Untersuchungen richten, haben das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der ESMA.

 

(5) Anhand der Verfahrensakte mit den Feststellungen des bzw. der Untersuchungsbeauftragten und — wenn die betreffenden Personen darum ersuchen — nach der gemäß Artikel 25l erfolgten Anhörung der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen waren, entscheidet die ESMA, ob die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen waren, einen oder mehrere der in Anhang III aufgeführten Verstöße begangen haben; ist dies der Fall, ergreift sie eine Aufsichtsmaßnahme nach Artikel 25q und verhängt eine Geldbuße nach Artikel 25j.

 

(6) Der Untersuchungsbeauftragte nimmt nicht an den Beratungen der ESMA teil und greift auch nicht in anderer Weise in den Beschlussfassungsprozess der ESMA ein.

 

(7) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 82 mit weiteren Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen, zu der Einziehung der Geldbußen und Zwangsgelder und zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Sanktionen.

 

(8) Die ESMA verweist Sachverhalte zur Untersuchung und etwaigen strafrechtlichen Verfolgung an die geeigneten Behörden, wenn sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung feststellt, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen gibt, die nach ihrer Kenntnis nach dem geltenden Drittstaats-Rechtrahmen Straftaten darstellen können. Ferner sieht die ESMA davon ab, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer Tatsachen oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht bereits Rechtskraft erlangt hat.

[1] Art. 25i eingefügt durch Verordnung (EU) 2019/2099. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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