(1) Die ESMA stellt einer in einem Drittstaat niedergelassenen CCP gemäß der vorliegenden Verordnung dem nach Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt folgende Gebühren in Rechnung:

 

a)

Gebühren im Zusammenhang mit Anträgen auf Anerkennung nach Artikel 25;

 

b)

jährliche Gebühren in Verbindung mit den Aufgaben der ESMA gemäß der vorliegenden Verordnung im Zusammenhang mit den gemäß Artikel 25 anerkannten CCPs.

 

(2) Die in Absatz 1 genannten Gebühren stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz der betreffenden CCP und decken alle Kosten, die der ESMA im Zusammenhang mit der Anerkennung sowie der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der vorliegenden Verordnung entstanden sind, ab.

 

(3) Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 82, durch den Folgendes genauer festgelegt wird:

 

a)

die Arten von Gebühren;

 

b)

die Angelegenheiten, bei denen Gebühren fällig werden;

 

c)

die Höhe der Gebühren;

 

d)

die Art und Weise, wie Gebühren durch die Folgenden zu entrichten sind:

i)

eine CCP, die einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat;

ii)

eine anerkannte CCP, die gemäß Artikel 25 Absatz 2 als Tier 1-CCP eingestuft ist;

iii)

eine anerkannte CCP, die gemäß Artikel 25 Absatz 2b als Tier 2-CCP eingestuft ist.

[1] Art. 25d eingefügt durch Verordnung (EU) 2019/2099. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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