(1)[1] Der Delta-Faktor-Risiko-Korrelationsparameter ρkl wird zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten S und S auf 99,90 % festgesetzt, wobei sich eine der Sensitivitäten auf den Aktien-Kassakurs und die andere auf den Aktien-Reposatz bezieht und sich beide Sensitivitäten auf die gleiche Emittenten-Adresse beziehen.

Bis 30.03.2021:

(1) Der Delta-Faktor-Risiko-Korrelationsparameter ρkl wird zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl auf 99,90 % festgesetzt, wobei sich eine der Sensitivitäten auf den Aktien-Kassakurs und die andere auf den Eigenkapital-Reposatz bezieht und sich beide Sensitivitäten auf die gleiche Emittenten- Adresse beziehen.

 

(2) In anderen Fällen als den in Absatz 1 genannten wird der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl gegenüber dem Aktien-Kassakurs wie folgt festgelegt:

 

a)

15 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten der Kategorie ’hohe Marktkapitalisierung, aufstrebende Volkswirtschaften’ (Unterklasse 1, 2, 3 oder 4);

 

b)

25 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten der Kategorie ’hohe Marktkapitalisierung, fortschrittliche Volkswirtschaften’ (Unterklasse 5, 6, 7 oder 8);

 

c)

7,5 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten der Kategorie ’geringe Marktkapitalisierung, aufstrebende Volkswirtschaften’ (Unterklasse 9);

 

d)

12,5 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten der Kategorie ’geringe Marktkapitalisierung, fortschrittliche Volkswirtschaften’ (Unterklasse 10).

 

e)

[2]80 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten einer der beiden Index-Unterklassen (Unterklasse 12 oder 13).

 

(3)[3] Der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl gegenüber dem Aktien-Reposatz wird gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis d festgelegt.

Bis 30.03.2021:

(3) Der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl gegenüber dem Eigenkapital-Reposatz wird gemäß Absatz 2 festgelegt.

 

(4) Bezieht sich von den beiden der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl eine auf einen Aktien-Kassakurs und die andere auf einen Eigenkapital-Reposatz und beziehen sich beide Sensitivitäten auf eine unterschiedliche Emittenten-Adresse, so entspricht der Korrelationsparameter ρkl den Korrelationsparametern nach Absatz 2, multipliziert mit 99,90 %.

 

(5) Die Korrelationsparameter nach den Absätzen 1 bis 4 gelten nicht für die Unterklasse 11. Die Kapitalanforderung der Aggregationsformel für das Delta-Faktor-Risiko innerhalb der Unterklasse 11 entspricht der Summe der absoluten Werte der gewichteten Netto-Sensitivitäten dieser Unterklasse:

[1] Abs. 1 geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/424. Anzuwenden ab 31.03.2021.
[2] Buchst. e) angefügt durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/424. Anzuwenden ab 31.03.2021.
[3] Abs. 3 geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/424. Anzuwenden ab 31.03.2021.

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