(1)[1] Die Risikogewichte für die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Aktienkursrisikos und des Eigenkapital-Reposatzes werden für jede Unterklasse in Tabelle 8 gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert.

Tabelle 8
Unterklasse Marktkapitalisierung Art der Volkswirtschaft Sektor Risiko gewicht Aktienkassakurs Risikogewicht Aktien- Reposatz
1 Hohe Marktkapitalisierung Aufstrebende Volks-wirtschaft Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen 55 % 0,55 %
2 Telekommunikation, Industriegüter 60 % 0,60 %
3 Grundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 45 % 0,45 %
4 Finanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Unternehmen, Grundstücks- und Wohnungswesen, Technologie 55 % 0,55 %
5 Fortschrittliche Volkswirtschaft Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen 30 % 0,30 %
6 Telekommunikation, Industriegüter 35 % 0,35 %
7 Grundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 40 % 0,40 %
8 Finanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Unternehmen, Grundstücks- und Wohnungswesen, Technologie 50 % 0,50 %
9 Geringe Marktkapitalisierung Aufstrebende Volkswirtschaft Alle Sektoren der Unterklassen 1, 2, 3 und 4 70 % 0,70 %
10 Alle Sektoren der Unterklassen 5, 6, 7 und 8 50 % 0,50 %
11 Sonstige Sektoren 70 % 0,70 %
12 Indizes hohe Marktkapitalisierung, fortschrittliche Volkswirtschaften 15 % 0,15 %
13 Sonstige Indizes 25 % 0,25 %

Bis 30.03.2021:

(1) Die Risikogewichte für die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Aktienkursrisikos und des Eigenkapital-Reposatzes werden für jede Unterklasse in Tabelle 8 gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert.

Tabelle 8
Unterklasse Markt–kapitalisierung Wirtschaft Sektor
1

Hohe Markt–

kapitalisierung

Aufstrebende Volks–

wirtschaft
Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen
2 Telekommunikation, Industriegüter
3 Grundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
4 Finanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Unternehmen, Grundstücks- und Wohnungswesen, Technologie
5 Fortschritt–liche Volks–wirtschaft Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen
6 Telekommunikation, Industriegüter
7 Grundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
8 Finanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Unternehmen, Grundstücks- und Wohnungswesen, Technologie
9

Geringe Markt–

kapitalisierung

Aufstrebende Volks–

wirtschaft
Alle Sektoren der Unterklassen 1, 2, 3 und 4
10 Alle Sektoren der Unterklassen 5, 6, 7 und 8
11 Sonstige Sektoren
 

(2) Für die Zwecke dieses Artikels wird in den technischen Regulierungsstandards nach Artikel 325bd Absatz 7 festgelegt, was unter einer geringen und einer hohen Marktkapitalisierung zu verstehen ist.

 

(3) Für die Zwecke dieses Artikels arbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, was unter einer aufstrebenden und was unter einer fortschrittlichen Volkswirtschaft zu verstehen ist.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

 

(4) Die Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Zuordnung von Emittenten zu Sektoren. Die Institute ordnen jeden Emittenten einer der Unterklassen in Tabelle 8 zu und ordnen jeden Emittenten der gleichen Branche dem gleichen Sektor zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden der Unterklasse 11 in Tabelle 8 zugewiesen. In mehreren Ländern oder Sektoren tätige Emittenten werden ihrer Unterklasse auf der Grundlage der wichtigsten Region und des wichtigsten Sektors, in dem sie tätig sind, zugeordnet.

[1] Abs. 1 geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/424. Anzuwenden ab 31.03.2021.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge