(1) Die Institute ordnen jeden Risikofaktor von Positionen, die den Handelstischen zugewiesen sind, für die ihnen die in Artikel 325az Absatz 2 genannte Erlaubnis erteilt wurde oder eine Erlaubnis beantragt wurde, einer der in Tabelle 2 aufgeführten Risikofaktorgruppen sowie einer der dort aufgeführten Risikofaktor-Untergruppen zu.

 

(2) Der Liquiditätshorizont eines Risikofaktors für Positionen nach Absatz 1 ist der Liquiditätshorizont der entsprechenden Risikofaktor-Untergruppe, der dieser Faktor zugeordnet wurde.

 

(3) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Institut für einen bestimmten Handelstisch beschließen, anstelle des Liquiditätshorizonts der Risikofaktor-Untergruppe nach Tabelle 2 des vorliegenden Artikels einen längeren Liquiditätshorizont nach Tabelle 1 des Artikels 325bc zu verwenden. Beschließt ein Institut diese Vorgehensweise, so gilt für die Zwecke der Berechnung der partiellen Expected Shortfalls gemäß Artikel 325bc Absatz 1 Buchstabe c dieser längere Liquiditätshorizont für sämtliche modellierbaren Risikofaktoren der diesem Handelstisch zugewiesenen Positionen, die dieser Risikofaktor-Untergruppe zugeordnet wurden. Die Institute melden den zuständigen Behörden, für welche Handelstische und welche Risikofaktor-Untergruppen sie die in Unterabsatz 1 beschriebene Vorgehensweise beschließen.

 

(4) Zum Zwecke der Berechnung der partiellen Expected Shortfalls gemäß Artikel 325bc Absatz 1 Buchstabe c wird der effektive Liquiditätshorizont jedes modellierbaren Risikofaktors einer Handelsbuchposition oder einer Position im Anlagebuch, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegt, wie folgt berechnet:[1]

dabei gilt:

EffectiveLH = der effektive Liquiditätshorizont;
Mat = die Laufzeit der Handelsbuchposition;
SubCatLH = der Liquiditätshorizont des gemäß Absatz 1 ermittelten modellierbaren Risikofaktors; und
minj {LHj/LHj ≥ Mat} = der in Artikel 325bc Tabelle 1 aufgeführte Liquiditätshorizont, der als erster Liquiditätshorizont auf die Laufzeit der Handelsbuchposition folgt.
 

(5) Innerhalb der Risikofaktorgruppe ’Fremdwährung’ in Tabelle 2 zählen Währungspaare aus dem Euro und der Währung eines Mitgliedstaats, der am WKM II teilnimmt, zu der Untergruppe der liquidesten Währungspaare.

 

(6) Die Institute überprüfen die Angemessenheit der Zuordnung nach Absatz 1 mindestens monatlich.

 

(7) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

 

a)

das Verfahren, nach dem die Institute für die Zwecke des Absatzes 1 die Risikofaktoren von Positionen nach Absatz 1 den Risikofaktorgruppen und den Risikofaktor-Untergruppen zuordnen müssen;

 

b)

die Währungen, die innerhalb der Risikofaktorgruppe ’Zinssatz’ in Tabelle 2 der Untergruppe der liquidesten Währungen zuzurechnen sind;

 

c)

die Währungspaare, die innerhalb der Risikofaktorgruppe ’Fremdwährung’ in Tabelle 2 der Untergruppe der liquidesten Währungspaare zuzurechnen sind;

 

d)

die Definitionen einer geringen Marktkapitalisierung und einer hohen Marktkapitalisierung für die Zwecke der Untergruppen ’Aktiennotierung’ und ’Volatilität’ der Risikofaktorgruppe ’Aktien’ in Tabelle 2.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. März 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

Tabelle 2
Risikofaktorgruppe Risikofaktor-Untergruppe Liquiditätshorizont Dauer des Liquiditätshorizonts (in Tagen)
Zinssatz Liquideste Währungen und Landeswährung 1 10
Sonstige Währungen (ohne die liquidesten Währungen) 2 20
Volatilität 4 60
Sonstige Arten 4 60
Kreditspread Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, der Mitgliedstaaten 2 20
Gedeckte Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begeben wurden ('Investment grade') 2 20
Forderungen gegenüber Staaten ('Investment grade') 2 20
Forderungen gegenüber Staaten ('High yield') 3 40
Forderungen gegenüber Unternehmen ('Investment grade') 3 40
Forderungen gegenüber Unternehmen ('High yield') 4 60
Volatilität 5 120
Sonstige Arten 5 120
Aktien Aktiennotierung (hohe Marktkapitalisierung) 1 10
Aktiennotierung (geringe Marktkapitalisierung) 2 20
Volatilität (hohe Marktkapitalisierung) 2 20
Volatilität (geringe Marktkapitalisierung) 4 60
Sonstige Arten 4 60
Fremdwährung Liquideste Währungspaare 1 10
Sonstige Währungspaare (ohne die liquidesten Währungspaare) 2 20
Volatilität 3 40
Sonstige Arten 3 40
Warenpositionen Energiepreis und Kohlenstoffemissionspreis 2 20
Edelmetallpreis und Buntmetallpreis 2 20
Sonstige Rohstoffpreise (ohne Energie, Kohlenstoff, Edelmetalle und Buntmetalle)

 

60
Volatilität der Energie- und Kohlenstoffemissionspreise 4 60
Volatilität der Edelmetall- und Buntmetallpreise 4 60
Volatilität der sonstigen Rohstoffpreise (ohne Energie, Kohlenstoff, Edelmetalle und Buntmetalle) 5 120
Sonstige Arten 5 120

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