(1)[1] Bei Währungen, die nicht gemäß Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe b in die Untergruppe der liquidesten Währungen aufgenommen wurden, sind die Risikogewichte der Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des risikolosen Zinssatzes folgende:

Tabelle 3
Unterklasse Laufzeit Risikogewicht
1 0,25 Jahre 1,7 %
2 0,5 Jahre 1,7 %
3 1 Jahr 1,6 %
4 2 Jahre 1,3 %
5 3 Jahre 1,2 %
6 5 Jahre 1,1 %
7 10 Jahre 1,1 %
8 15 Jahre 1,1 %
9 20 Jahre 1,1 %
10 30 Jahre 1,1 %

Bis 30.03.2021:

(1) Für Währungen, die nicht in die liquideste Währungsunterkategorie gemäß Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe b aufgenommen sind, werden die Risikogewichte der Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des risikolosen Zinssatzes für jede Unterklasse in Tabelle 3 gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert.

Tabelle 3
Unterklasse Laufzeit
1 0,25 Jahre
2 0,5 Jahre
3 1 Jahr
4 2 Jahre
5 3 Jahre
6 5 Jahre
7 10 Jahre
8 15 Jahre
9 20 Jahre
10 30 Jahre
 

(2)[2] Die Institute weisen allen Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Inflationsrisikos sowie des Basis- Währungsrisikos ein Risikogewicht von 1,6 % zu.

Bis 30.03.2021:

(2) Ein gemeinsames Risikogewicht für alle Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Inflationsrisikos sowie des Basis-Währungsrisikos wird in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert.

 

(3) Für die Währungen, die in die liquideste Währungsunterkategorie gemäß Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe b aufgenommen sind, und die Landeswährung des Instituts gelten die Risikogewichte der Risikofaktoren des risikolosen Zinssatzes gemäß Tabelle 3, geteilt durch √2.

[1] Abs. 1 geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/424. Anzuwenden ab 31.03.2021.
[2] Abs. 2 geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/424. Anzuwenden ab 31.03.2021.

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