Die Befreiung gilt nur für Waren, die
a) |
für von den zuständigen Behörden anerkannte Einrichtungen oder Laboratorien ausschließlich zur nicht kommerziellen Verwendung zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken bestimmt sind; |
b) |
mit einer Konformitätsbescheinigung gestellt werden, die von einer hierzu befugten Stelle des Herkunfts-Drittlandes ausgestellt wurde; |
c) |
in Behältnissen eingeführt werden, die durch ein besonderes Etikett gekennzeichnet sind. |
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