Die Befreiung gilt nur für Waren, die

 

a)

für von den zuständigen Behörden anerkannte Einrichtungen oder Laboratorien ausschließlich zur nicht kommerziellen Verwendung zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken bestimmt sind;

 

b)

mit einer Konformitätsbescheinigung gestellt werden, die von einer hierzu befugten Stelle des Herkunfts-Drittlandes ausgestellt wurde;

 

c)

in Behältnissen eingeführt werden, die durch ein besonderes Etikett gekennzeichnet sind.

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